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Mündlicher Pachtvertrag: Wie darf der Verpächter die Pacht erhöhen?

In schriftlichen Pachtverträgen ist meist klar geregelt, unter welchen Bedingungen die Pacht erhöht werden darf. Wir erläutern, was für mündliche Verträge gilt.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Wir haben eine Wiese gepachtet, dessen Pachtvertrag wir im Jahr 1999 mündlich abgeschlossen haben. Seitdem läuft er. Kann der Verpächter die Pacht erhöhen und wenn ja um wieviel? Und was gibt es rechtlich zu beachten, welche Fristen gelten?

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Antwort:

Ja, Ihr Verpächter kann die Pacht erhöhen. Da Sie keinen schriftlichen Pachtvertrag mit entsprechenden Regelungen abgeschlossen haben, findet § 593 BGB Anwendung. Die Pacht darf aber nur dann erhöht werden, wenn sich die Pachtpreise in der Region so stark verändert haben, dass der ursprünglich ausgehandelte Preis nicht mehr angemessen ist. Maßgeblich ist der ortsübliche Pachtzins. Berücksichtigt werden dürfen dabei nicht nur neu abgeschlossene Verträge. Eine Kappungsgrenze gibt es im Landpachtrecht nicht. Insofern darf Ihr Verpächter die Pacht auch deutlich anheben.

Gem. § 593 Abs. 3 BGB darf Ihr Verpächter die Anpassung frühestens ab dem Beginn des neuen Pachtjahres geltend machen. Eine rückwirkende Anpassung für bereits vergangene Pachtjahre ist daher ausgeschlossen.

Unsere Expertin: Uta Rosemann, Rechtsanwältin, Telgte, NRW, rechtsanwaeltin-rosemann.de

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