Die Bundesregierung hat am Freitag die Vorschriften für die lineare Abschreibung (AfA) verschärft. Ab dem 1.1.2023 müssen Sie für Nicht-Wohngebäude im Betriebsvermögen 3 % ansetzen (33,33 Jahre). Für Häuser, Wohnungen und sonstige Gebäude im Privatvermögen gelten derzeit noch 2 % (50 Jahre). Künftig werden auch hier 3 % fällig (33,33 Jahre).
Anders als in einem ersten Gesetzentwurf vorgesehen, dürfen Sie aber auch die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde legen. Für Landwirte ist das eine gute Nachricht. Denn landwirtschaftliche Gebäude haben eine deutlich niedrigere Nutzungsdauer als 33,33 Jahre (bei 3 % Abschreibung). Sogar Ställe in Massivbauweise kommen nach den AfA-Tabellen der Landwirtschaftskammern auf max. 25 Jahre. Bei einer Leichtbauweise sind es maximal 17 Jahre.
Für ältere Gebäude besteht Bestandsschutz. Für diese bleibt es ohnehin bei den alten Sätzen, sodass keine höheren Buchwerte zu befürchten sind. Die Änderungen betreffen lediglich Gebäude, die ab 2023 erstmalig in die Abschreibung gehen.
Unsere Expertin: Steuerberaterin Katharina Ide, wetreu LBB Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft KG, Kiel
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Die Bundesregierung hat am Freitag die Vorschriften für die lineare Abschreibung (AfA) verschärft. Ab dem 1.1.2023 müssen Sie für Nicht-Wohngebäude im Betriebsvermögen 3 % ansetzen (33,33 Jahre). Für Häuser, Wohnungen und sonstige Gebäude im Privatvermögen gelten derzeit noch 2 % (50 Jahre). Künftig werden auch hier 3 % fällig (33,33 Jahre).
Anders als in einem ersten Gesetzentwurf vorgesehen, dürfen Sie aber auch die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde legen. Für Landwirte ist das eine gute Nachricht. Denn landwirtschaftliche Gebäude haben eine deutlich niedrigere Nutzungsdauer als 33,33 Jahre (bei 3 % Abschreibung). Sogar Ställe in Massivbauweise kommen nach den AfA-Tabellen der Landwirtschaftskammern auf max. 25 Jahre. Bei einer Leichtbauweise sind es maximal 17 Jahre.
Für ältere Gebäude besteht Bestandsschutz. Für diese bleibt es ohnehin bei den alten Sätzen, sodass keine höheren Buchwerte zu befürchten sind. Die Änderungen betreffen lediglich Gebäude, die ab 2023 erstmalig in die Abschreibung gehen.
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