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Kfz-Versicherungspflicht für Mähdrescher, Hoftracs - Das müssen Landwirte wissen

Müssen ab 2025 alle langsam fahrenden Maschinen versichert werden? Und verteuert sich der Versicherungsschutz? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Lesezeit: 3 Minuten

Bislang sind zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, also z.B. Mähdrescher, Hoftracs, Erntemaschinen, Kehrmaschine und Rasenmäher, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, von der Kfz-Versicherungspflicht ausgenommen.

Ab 2025 müssen Halter dieser Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen – so ein aktueller Beschluss des Bundestages. Die wichtigsten Fragen dazu beantwortet Bernhard Post von der WLV Versicherungsberatung.

Für welche Maschinen soll die neue Versicherungspflicht gelten?

Die angestrebte Versicherungspflicht betrifft langsam fahrende Fahrzeuge mit mehr als 6 km/h bis zu 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und entsprechenden Selbstfahrereigenschaften, z.B. Radlader, Gabelstapler, Mähdrescher, selbstfahrende Futtermischwagen u.a. Es betrifft keine Anhängemaschinen wie Feldspritze, Düngerstreuer oder z.B. Rüttelplatte.

Was gilt für Fahrzeuge, die nur auf dem Hof fahren?

Die Versicherungspflicht soll dann gelten, wenn diese Fahrzeuge im öffentlichen Raum gefahren oder eingesetzt werden. Also: Wenn also der Rasenmäher nur auf dem eigenen Hof eingesetzt wird, sollten die neuen Regeln dafür nicht gelten Eine nicht abgeschlossene Hofstelle ist in der Regel aber als beschränkt öffentliche Verkehrsfläche zu sehen. Insofern ist hier abzuwarten, wie der Gesetzgeber die letztliche Umsetzung vornimmt.

Werden versicherungspflichtige Fahrzeuge gleichzeitig auch zulassungspflichtig?

Versicherungspflicht bedeutet nicht Zulassungspflicht, zumindest gibt es keine erkennbare Absicht, dies so umzusetzen. Es wird nach der aktuellen Vorlage nicht dazu kommen, dass für diese Fahrzeuge ein Kennzeichen beantragt werden muss. Wenn Fahrzeuge im öffentlichen Bereich eingesetzt werden, wird man einen Versicherungsnachweis dabei haben müssen.

Wie teuer wird die neue Versicherungspflicht?

Man wird sehen, wie die Versicherer konkret die neuen Regeln umsetzen werden. Die Versicherer müssen auf jeden Fall die betroffenen Fahrzeuge erfassen. Das bedeutet für den Unternehmer als auch für den Versicherer erheblichen administrativen Aufwand. Die Höhe der Absicherung wird sich an den Kraftfahrzeughaftpflicht-Deckungen orientieren und i.d.R. deutlich über den regelmäßig versicherten Deckungen von 2 – 3 Mio für Personen und Sachschäden in der Betriebshaftpflicht liegen. Mit der Versicherungspflicht wird auch Direktanspruch begründet werden. Alles in allem kann man davon ausgehen, dass die Kosten zur Absicherung solcher Fahrzeuge dadurch nach einer Übergangszeit deutlich steigen werden.

Deutsche Bauernverband: Ein Jahr Zeit, um Regelung wieder abzuschaffen

Die neue Kfz-Versicherungspflicht soll ab dem 1. Januar 2025 gelten. Der Deutsche Bauernverband möchte diese Zeit nutzen, sich dafür einzusetzen, dass das gerade beschlossene Gesetz noch einmal geändert wird. Denn die zusätzliche Versicherungspflicht stehe in absolut keinem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen und bürokratischen Belastungen der Betriebe.

Im Übrigen geht es nach einer Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft nur um sehr kleine Schadenssummen. So gab es innerhalb von fünf Jahren nur acht Fälle mit einer Schadenssumme von jeweils 3.900 €, in Summe also weniger als 31.000 € in fünf Jahren.

Die der neuen Kfz-Versicherungspflicht zugrundeliegende EU-Richtlinie (EU) 2021/2118) ließe im Übrigen nach wie vor eine Ausnahme von der jetzt beschlossenen Versicherungspflicht für nicht zugelassene Fahrzeuge zu, so Johann Meierhöfer vom Deutschen Bauernverband. Daher fordert der DBV von der Politik, diese Möglichkeit zu nutzen und die derzeit noch bestehende Ausnahmeregelung von der allgemeinen Versicherungspflicht auch für die Zukunft beizubehalten.

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