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Photovoltaik: Noch viele Fragen offen​

Die neuen Steuerregeln für kleine Solaranlagen werfen einige Fragen auf, deren Antworten aus dem Gesetz nicht klar hervorgehen. Das Bundesfinanzministerium will nun nachjustieren.

Lesezeit: 2 Minuten

Die neuen Regeln für Solarstromanlagen kommen in der Praxis gut an. Allerdings geht aus den Vorgaben im Gesetz nicht für jeden Fall hervor, wer in den Genuss der neuen Regeln kommt und wer nicht. Nun will das Bundesfinanzministerium (BMF) in den kommenden Wochen mit einem sogenannten Anwendungsschreiben die gesetzlichen Vorgaben nachschärfen.

Für einige Fragen zeichnen sich hingegen erste Antworten ab, die allerdings erst sicher beantwortet werden können, wenn das BMF sich geäußert hat:

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Wo genau liegt die Grenze? Sind 30 Kilowattanlagen noch steuerfrei oder bereits von den Erleichterungen ausgeschlossen?

Sowohl für die Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer gilt eine Grenze von bis einschließlich 30 Kilowatt. Erst Anlagen mit 30,1 kW und mehr sind von den neuen Regeln ausgeschlossen.

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Welche Leistung im Marktstammdatenregister gilt: die Nennleistung und die installierte Leistung?

Die Nettonennleistung im Marktstammdatenregister ist der kleinere Wert und gibt die Wechselrichterleistung wieder. Entscheidend ist aber die installierte Leistung der Module.

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Handelt es sich bei der 100 kW-Grenze um eine Freigrenze oder einen Freibetrag?

Es handelt sich um eine Freigrenze. Wer diese überschreitet, kann für keine Anlage die Steuerfreiheit beanspruchen.

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In der Presse liest man immer wieder: Für Mehrfamilienhäuser und Mischgebäude gelte die Steuerbefreiung pro Wohn- oder Gewerbeeinheit auch dann, wenn die Anlage nicht größer als 100 kW bzw. 15 kW pro Einheit ist. Das Gebäude müsse aber überwiegend zu Wohnzwecken (50%) genutzt werden.

Das ist nicht richtig. Es gab tatsächlich eine Version in der noch die Formulierung „überwiegend zu Wohnzwecken“ auftaucht. In der Endversion gibt es diese Vorgabe nicht mehr. Damit sind auch Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden mit bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Was der Gesetzgeber hingegen genau unter "Einheit" versteht, ist noch unklar.

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