Warum Sie die Abrechnung vom Schlachter jetzt genau kontrollieren sollten
Für Veredler gibt es gute Nachrichten: Für Vorkosten dürfen Schlachthöfe keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung stellen. Zu den Vorkosten gehört beispielsweise die Tierarztschau.
Landwirte, die ihre Tiere an Schlachthöfe liefern oder Waren an Erzeugergemeinschaften verkaufen, können aufatmen. Bisher forderten die Finanzämter für Vorkosten, wie die Tierarztbeschau, eine Umsatzsteuer von 19 Prozent. Dies war besonders für Pauschalierer ärgerlich, da sie die Vorsteuer nicht erstattet bekamen. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass der Schlachthof bzw. die Erzeugergemeinschaft die Leistung für den Lieferanten erbringe.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch kürzlich entschieden, dass die Schlachter die Vorarbeiten nach dem Abladen der Tiere für sich selbst und nicht für den Verkäufer erbringen, berichtet der Steuerinfodienst steuern agrar. Der Schlachthof bzw. die Erzeugergemeinschaft darf dem Landwirt daher zwar die Kosten in Rechnung stellen, jedoch keine Umsatzsteuer auf den Betrag erheben.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nun alle Finanzämter angewiesen, dieser Rechtsprechung zu folgen (Schreiben vom 20.6.2023, III C 2 S 7200/19/10006:001 2023/0553095).
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Landwirte, die ihre Tiere an Schlachthöfe liefern oder Waren an Erzeugergemeinschaften verkaufen, können aufatmen. Bisher forderten die Finanzämter für Vorkosten, wie die Tierarztbeschau, eine Umsatzsteuer von 19 Prozent. Dies war besonders für Pauschalierer ärgerlich, da sie die Vorsteuer nicht erstattet bekamen. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass der Schlachthof bzw. die Erzeugergemeinschaft die Leistung für den Lieferanten erbringe.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch kürzlich entschieden, dass die Schlachter die Vorarbeiten nach dem Abladen der Tiere für sich selbst und nicht für den Verkäufer erbringen, berichtet der Steuerinfodienst steuern agrar. Der Schlachthof bzw. die Erzeugergemeinschaft darf dem Landwirt daher zwar die Kosten in Rechnung stellen, jedoch keine Umsatzsteuer auf den Betrag erheben.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nun alle Finanzämter angewiesen, dieser Rechtsprechung zu folgen (Schreiben vom 20.6.2023, III C 2 S 7200/19/10006:001 2023/0553095).