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topplus Leserfrage

Was droht, wenn ich vergessen habe den Schalldämpfer in die Waffenbesitzkarte einzutragen?

Eigentlich weiß jeder Jäger, dass er den Kauf einer Waffe bei der Waffenbehörde anzeigen muss. Das gilt auch beim Kauf eines Schalldämpfers. Was Ihnen droht, wenn Sie die Meldung jedoch vergessen haben, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Vor einem guten Jahr habe ich eine Büchse samt Schalldämpfer gekauft. Der Büchsenmacher hat beides korrekt der Waffenbehörde gemeldet. Zur Eintragung in die Waffenbesitzkarte (WBK) habe ich bei meiner Waffenbehörde allerdings nur die Büchse gemeldet, nicht den Schalldämpfer. Der Fehler ist mir gerade erst aufgefallen. Was droht mir schlimmstenfalls?

Antwort:

Da die Waffenbehörden über den Verkauf bzw. den Erwerb der Büchse und Schalldämpfer vom Büchsenmacher (als Verkäufer) bereits informiert sind, macht es überhaupt keinen Sinn, den Erwerb gegenüber Ihrer zuständigen Waffenbehörde zu verschweigen.

Auch den Kauf des Schalldämpfers hätten Sie ebenso wie den Erwerb der Büchse innerhalb von zwei Wochen bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde schriftlich anzeigen und Ihre Waffenbesitzkarte vorlegen müssen, damit Büchse und Schalldämpfer dort eingetragen werden können (§ 10 Absatz 1 a WaffG). Das Versäumnis können Sie nur beheben, indem Sie die Erwerbsanzeige unverzüglich nachholen.

Droht eine Geldbuße?

Der begangene Anzeigeverstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 53 Absatz 1 Nr. 5 WaffG).

Die Höhe der Geldbuße variiert und kann im Einzelfall durchaus 500 bis 1.000 € betragen. Bei einem Erstverstoß und einer selbstständigen Korrektur (Nachmeldung) könnte die Waffenbehörde auch eine niedrigere Geldbuße von ca. 200 € festsetzen oder es im günstigsten Fall sogar bei einer Ermahnung/Verwarnung belassen.

Droht die Abgabe der Waffenbesitzkarte?

Gravierender kann jedoch der Umstand sein, dass die Waffenbehörde aus dem waffenrechtlichen Verstoß, hier also die Nichtanzeige des Schalldämpfererwerbs, im ungünstigsten Fall sogar eine Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers ableitet und deshalb die Waffenbesitzkarte widerrufen könnte (nach § 5 Absatz 2 Nr. 5 WaffG).

Das wäre allerdings erst bei einem wiederholten und „gröblichen“ Verstoß der Fall. D.h. der erst- und einmalige Verstoß gegen die Anzeigepflicht beim Erwerb eines Schalldämpfers dürfte noch nicht als "gröblicher" Verstoß gegen das Waffenrecht gewertet werden, sodass im vorliegenden Fall ein Widerruf der Waffenbesitzkarte wohl überzogen und unverhältnismäßig wäre.

Unser Experte: Hans-Jürgen Thies, Rechtsanwalt und MdB, Wolter Hoppenberg, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hamm, NRW, www.wolter-hoppenberg.de

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