Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

Billige Erfüllungsgehilfen?

Streit um neues Jagdgesetz in Rheinland-Pfalz eskaliert - Jäger treten in Warnstreik

Das neue Jagdgesetz in Rheinland-Pfalz macht die Jäger wütend: Weil die Politik die Jäger wohl nur noch als Erfüllungsgehilfen sieht, treten diese in einen Warnstreik und holen kein Fallwild mehr ab.

Lesezeit: 8 Minuten

Der Ministerrat Rheinland-Pfalz hat am 4. Juli für die Annahme eines grundlegend novellierten Landesjagdgesetz gestimmt. Laut Umweltministerin Katrin Eder gibt der vorliegende Entwurf Antworten auf gegenwärtig drängende umwelt-, klima- und jagdpolitische Herausforderungen.

Dabei soll das gesamte Spektrum des Jagdwesens berücksichtigt werden: der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere des Waldes, der Tierschutz, der Natur- und Artenschutz, die Landschaftspflege, aber eben auch alle jagdlichen Belange.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Rheinland-Pfalz macht sich auf den Weg, eines der modernsten, wenn nicht das modernste Jagdrecht der Republik zu implementieren





Der praktischen Jagdausübung werden laut Eder durch die Flexibilisierung der Abschussregelung und der Stärkung der Privatautonomie mehr Freiheiten eingeräumt. Zugleich werde der Tierschutz gestärkt, der ohnehin bei der Jagd von zentraler Bedeutung ist. "Mit dem Tierschutz kaum vereinbare Jagdpraktiken wie die Ausbildung von Jagdhunden an flugunfähig gemachten lebenden Enten, aber auch die für Hunde gefährliche Jagd in Dachs- und Fuchsbauten werden verboten."

Neu ist etwa auch die in der Hegeverpflichtung ausdrücklich verankerte Unterstützung seitens der Jagdrevierinhaberinnen und -inhaber bei der Rettung von Jungwild, wie Rehkitzen, anlässlich der Wiesenmahd.

Die Entnahme invasiver Arten wird erleichtert. Zugleich wird dem heimischen Rotwild, das bisher nur in bestimmten Gebieten geduldet werden durfte, nahezu im ganzen Land Lebensraum eröffnet.

„Durch einen Regelungsabbau und eine Digitalisierung der Jagdverwaltung wird der Bürokratieaufwand für die Jagdbehörden, aber auch für die Jägerschaft reduziert“, so Eder weiter. Waldbesitzende und Landwirte würden weitere Gestaltungsfreiräume für die Jagdnutzung an und in ihren Jagdbezirken erhalten. So wird Grundbesitzenden beispielsweise unter bestimmten Bedingungen der Anspruch auf eine Erlaubnis zum Mitjagen ermöglicht, auch wenn die Jagd verpachtet ist. Vereinfacht wird auch die Wildschadensabwicklung.

Nach dem Anhörungsverfahren wird die Landesregierung eine abschließend überarbeitete Fassung der Gesetzesvorlage Mitte nächsten Jahres dem Landtag von Rheinland-Pfalz zur Beschlussfassung zuleiten, sodass ein Inkrafttreten zum Jagdjahr 2025 erwartet wird.

Jäger treten in Warnstreik

Vom Landesjagdverband Rheinland-Pfalz kommt scharfe Kritik. Trotz positiver Umsetzung einiger Anliegen des Verbandes, wurden die durch den Verband im Vorfeld kommunizierten roten Linien mehrfach überschritten. Deswegen ruft der Verband seine 20.000 Mitglieder zu einem sofortigen Warnstreik auf. Ab sofort entsorgen die Jäger in Rheinland-Pfalz kein Unfallwild mehr.

Untragbar sind für den Präsidenten des Verbandes, Dieter Mahr, vor allem die deutlichen Einschränkungen des bewährten Reviersystems. Zukünftig sollen Grundstückseigentümer neben dem Jagdpächter jagen dürfen. „In einer Mietwohnung sitzt auch nicht der Vermieter mit am Küchentisch. Dieser und andere Vorschläge werden dazu führen, dass Jagdreviere zum Nachteil der Landwirtschaft unverpachtbar werden“, so Mahr.

Außerdem besteht der Verband darauf, dass es nach wie vor einen auch von der Jägerschaft direkt gewählten Kreisjagdmeister geben muss. Auf dieses bewährte Prinzip direkter Demokratie darf nicht verzichtet werden.

Völlig inakzeptabel sei mithin die Festsetzung von scharfen Sanktionen, die den privaten ehrenamtlichen Jägern drohen, wenn die „im allgemeinen Interesse liegenden Wirkungen des Waldes“ aus Sicht der Forstbehörden gefährdet sind. Denn die Interessen des Forstes decken sich nicht immer mit den Interessen von Artenschutz und Tierwohl.

Im Entwurf der Gesetzesvorlage finden sich einige weitere Passagen, die die Jägerschaft auf keinen Fall mittragen wird.

Die fast 20.000 Jägerinnen und Jäger, die sich im Landesjagdverband organisieren, arbeiten ehrenamtlich mit großem Zeiteinsatz und Engagement. Die Vielschichtigkeit der Aufgaben hat zu engmaschigen Strukturen geführt, die in bester Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Kommunen alle Interessen in Wald und Feld berücksichtigen.

Dies sieht der LJV nun gefährdet: „Wer die Jägerschaft nur noch als Erfüllungsgehilfen zur Erreichung politischer und ökonomischer Ziele betrachtet, riskiert, dass die Jägerschaft ihr freiwilliges Engagement einstellt“, warnt Mahr. Frappierend ist in diesem Zusammenhang, dass die Jäger zu bisher freiwillig erbrachten Leistungen gesetzlich verpflichtet werden sollen, so im Bereich der Kitzrettung und des Wildmonitorings. Dieter Mahr hierzu: „Wir warten gespannt darauf, wer außerhalb des Jagdwesens als nächstes dienstverpflichtet wird. So kann man mit den Jägerinnen und Jägern, die sich seit Jahrzehnten in vielen Dingen ehrenamtlich engagieren, nicht umgehen.“

Der Verband sieht sich und die Expertise seiner Mitglieder mit Füßen getreten. „Wer meint, er könne die großen Aufgaben in Feld und Flur durch Entscheidungen über die Köpfe der privaten Jägerschaft hinweg erfüllen, der muss auch die Frage beantworten: Wer macht’s, wenn nicht wir!?“ Um diesem Thema Nachdruck zu verleihen, hat der Verband seine Mitglieder dazu aufgerufen, ab sofort landesweit die Entsorgung von Fall- und Unfallwild einzustellen.

Freiwilliges Entsorgen von Fallwild eingestellt

Die Entsorgung von toten Wildtieren im Straßengraben wird in weiten Teilen des Landes von der Jägerschaft erledigt, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Verpflichtung gibt. „Wir leisten das freiwillig, so wie auch viele weitere unserer Leistungen für die Grundstückseigentümer und die Gesellschaft freiwillig und ohne Entlohnung erfolgen“, betont Mahr.

Der Warnstreik ist zeitlich zunächst bis zum 31. August 2023 befristet und betrifft ausdrücklich nicht die Erlegung von verletzten Wildtieren, das gebietet der Tierschutz. Nur für die Kadaverbeseitigung stehe man nicht mehr zur Verfügung, so der LJV-Präsident.

Der Verband weist darauf hin, dass in Rheinland-Pfalz für Jedermann eine Verpflichtung besteht, tote Wildtiere u.a. bei der nächsten Gemeindeverwaltung bzw. Forst- oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Der Verband bittet die Bevölkerung darum, den Meldepflichten nachzukommen, damit die Kadaver von den gesetzlich zuständigen Stellen beseitigt werden können.

Ministerin weist Kritik zurück

Nicht nachvollziehen kann das Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder (Grüne). Ziel sei es, eine möglichst klimaresiliente Waldentwicklung zu unterstützen und dieses für uns alle wichtige Ökosystem damit für die Zukunft zu sichern. „Dazu gehört, dass wir sicherstellen, dass genug neue Bäume nachwachsen können. Diese jungen Bäume müssen vor Wildverbiss geschützt werden. Daher bedarf es einer guten und verbindlichen Wildregulation“, so die Politikerin.



Zu den Kritikpunkten des Landesjagdverbands präzisiert sie:

  • Die vermeintlichen Sanktionen werden nur dann wirksam, wenn mehrfach festgestellt wurde, dass eine funktionsfähige Waldverjüngung erheblich gefährdet ist.
  • Das Reviersystem wird nicht geschwächt, sondern gestärkt. Die jetzt vorgenommene Änderung dient dem Zweck, Waldverjüngung und Feldflur durch die Einbeziehung der Grundeigentümer in die Jagd effektiver schützen zu können.
  • Bei der Rettung der Rehkitze wird lediglich eine gängige Praxis gesetzlich abgebildet.
  • Die Funktion des gegenwärtigen Kreisjagdmeisters und des vorgesehenen Kreisjagdberaters ist mit dem Vorsitz des Kreisjagdbeirates verbunden und wird daher zweckmäßigerweise aus dessen Mitte gewählt.

Im Einzelnen kontert das Ministerium auf die Kritik u.a. wie folgt:

Schon im geltenden Recht gibt es die Verpflichtung, dass die Jagdbehörde Mindestabschusspläne für Wild festsetzen muss, wenn die Forstbehörde im Rahmen einer Vegetationserhebung festgestellt hat, dass das Ziel einer gedeihlichen Waldentwicklung nicht nur in Frage steht, sondern tatsächlich erheblich gefährdet ist.

Die Nichterfüllung dieses Abschussplans war bislang mit Bußgeld bedroht – in der Tat eine Sanktionsandrohung, die der Gesetzentwurf gar nicht mehr vorsieht.

Im Gegenzug wurden die Instrumentarien zur Durchsetzung rechtlich gebotener Zustände geschärft. Im Gesetzentwurf ist daher vorgesehen, dass die Durchsetzung im Falle andauernder, d.h. wiederholt festgestellter erheblicher Gefährdungen notfalls mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (z.B. durch Zwangsgeld) erfolgt. Dabei handelt es sich um eine übliche Verwaltungspraxis.

Auch enthält der Gesetzentwurf keine Einschränkungen des Reviersystems. Dieses wird gegenüber der geltenden Rechtslage vielmehr gestärkt. Im bestehenden Landesjagdgesetz wird dem Verpächter eines Jagdbezirks die Möglichkeit eröffnet, sich einzelne Wildarten zur eigenen Bejagung vorzubehalten – dies ist in der Tat eine Einschränkung des Reviersystems im Sinne geteilter Verantwortung.

Der Gesetzentwurf sieht daher eine solche Möglichkeit nicht mehr vor und ersetzt sie durch die Möglichkeit, einzelne Flächen (also nicht mehr bestimmte, ggf. jagdlich „attraktive“ Tierarten) durch die Grundeigentümer gemeinsam mit den Pächtern zu bejagen. Damit besteht die Möglichkeit, solche Flächen – etwa nachwachsenden Wald oder reifendes Getreide – im Wege gezielter örtlicher Bejagung durch die Eigentümer vor Wildeinflüssen zu sichern.

Der Gesetzentwurf regelt zudem – anders als das geltende Recht – sehr genau die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen für die Inanspruchnahme des Rechtes zum Mitjagen; auch dies dient der Stärkung des Reviersystems. Die Vorschrift wird ohnehin erst wirksam, wenn Jagdpachtverträge verlängert oder neu abgeschlossen werden.

Unstrittig dürfte sein, dass zur Wildhege auch die Rettung von Tieren in Zusammenhang mit der Wiesenmahdgehört. Wer das Jagdrecht wahrnimmt und damit auch zur Hege verpflichtet ist, hat damit zugleich auch die Verpflichtung, hier mitzuwirken.

Mehr zu dem Thema

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.