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DEPV begrüßt Verabschiedung der Luftreinhaltungsverordnung

"Für die moderne Holzenergie und ihre innovativen Unternehmen in Deutschland ist die Zustimmung des Deutschen Bundestags zur Novelle der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung eine wichtige Entscheidung, die für Planungssicherheit in unserer Branche sorgt.

Lesezeit: 2 Minuten

"Für die moderne Holzenergie und ihre innovativen Unternehmen in Deutschland ist die Zustimmung des Deutschen Bundestags zur Novelle der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung eine wichtige Entscheidung, die für Planungssicherheit in unserer Branche sorgt." Mit diesen Worten begrüsste Beate Schmidt, Vorsitzende des Deutschen Energieholz- und Pellet-Verbandes e.V. (DEPV), die Verabschiedung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) gestern im Bundestag.


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Wenn die Regelung wie geplant, im Laufe des Februars 2010 in Kraft trete, werden die danach in Betrieb genommenen Pelletheizungen und -öfen strengere Grenzwerte beispielsweise für Staub einhalten müssen. "Damit werden moderne Pellet- und Holzheizungen neben ihrer klimaschonenden Wirkung und ihrer hervorragenden Effizienzwerten auch belegen können, dass es durch ihren Betrieb nicht zu wesentlichen Feinstaubbelastungen der Umwelt kommt", betonte Schmidt. Dies werde das Image des Energieträgers Holz verbessern.


Der DEPV weist darauf hin, dass für Pelletheizungen, die im Zeitraum vom ersten Tag nach dem Inkrafttreten der 1. BImSchV bis zum 31.12.2014 in Betrieb genommen werden, dann sofort die strengen Regelungen der 1. Stufe der 1. BImSchV gelten, die beispielsweise für die Staubemission einen Grenzwert von 0,06 g/m3 Abluft fordern. Wer eine Pelletheizung ab dem 1.1.2015 in Betrieb nimmt, muss dann die weiter verschärften Werte der Stufe 2 erfüllen, die für Staub einen Wert von 0,02 g/m3 aufweisen.


Bereits heute erfüllen Pelletheizungen schon geringere Werte als in der Stufe 2 vorgeschrieben. So muss der Verbraucher, der seine Pelletheizung im Zeitraum zwischen dem 1.1.2005 bis zum Vortag des Inkrafttretens der 1. BImSchV gekauft hat, bis zum 31.12.2024 einen Grenzwert von 150 mg/m3 einhalten, bevor die Anlage dann den Grenzwert der Stufe 1 (0,06 g/m3) nachweisen muss. Besitzer einer noch älteren Pelletheizung (Inbetriebnahme zwischen 1.1.1995 und 31.12.2004) müssen die Grenzwerte der Stufe 1 zum 1.1.2019 nachweisen.

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