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EEG-Novelle: Solar und Wind sollen massiv zulegen

Die Bundesregierung will die Erneuerbaren stark ausbauen. ­Gewinner im EEG-Regierungsentwurf sind Wind- und Solarenergie. Wasserkraft und Bioenergie stehen harte Zeiten bevor.

Lesezeit: 7 Minuten

Bis 2035 soll jede in Deutschland erzeugte Kilowattstunde Strom klimaneutral sein. Um das selbst gesteckte Ziel zu erreichen, will die Bundesregierung das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ändern. Dazu hat sie eine Vorlage erarbeitet, die Teil des „Osterpakets“ ist und ab dem 1.1.2023 gelten soll.

Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. In unserer Analyse beziehen wir uns daher auf den Entwurf von April 2022. Nach dem aktuellen Plan wird das Gesetz am 24. Juni in der zweiten und dritten Lesung im Bundestag beschlossen.

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1. Windenergie: beschleunigter Ausbau

Der weitere und beschleunigte Ausbau der Windenergie ist eine der tragenden Säulen in der EEG-Novelle. Die wichtigsten der geplanten Änderungen:

  • Die jährlich installierte Leistung soll von 1,5 GW (EEG 2021) auf 7,5 GW steigen. Das bedeutet auch eine massive Steigerung der Ausschreibungsmengen.
  • Die Ausschreibungsgrenze soll von 750 kW auf 1 MW angehoben werden.
  • Bürgergesellschaften mit Windparks bis 18 MW müssten sich nach den aktuellen Plänen nicht mehr an Ausschreibungen beteiligen.
  • Der Höchstwert in den Ausschreibungen bleibt laut Entwurf in den Jahren 2023 und 2024 unverändert bei 5,88 ct/kWh.
  • Der Korrekturfaktor für windschwächere Standorte soll angehoben werden.

Zusätzlich soll es noch vor der Sommerpause weitere Vorschläge für gesetzliche Maßnahmen, insbesondere zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, in dem „Sommerpaket“ geben. Mehr Flächen, schnellere Genehmigungen und konkrete Eckpunkte zur Naturschutz-Verträglichkeit sind auch für den Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) wichtige Erfolgsfaktoren.

2. Photovoltaik: neue Steuerung der Vergütungshöhen

Der Gesetzgeber will auch die Solarenergie massiv ausbauen – von derzeit 60 auf 215 GW bis 2030. Geplant ist eine neue Steuerung über die Vergütungshöhen: Anlagenbetreiber, die den Strom komplett ins Netz einspeisen („Volleinspeiser“) erhalten eine höhere Vergütung als Betreiber, die einen Teil des Stroms selbst verbrauchen („Überschusseinspeiser“, siehe Übersicht). Neu ist auch, dass Anlagen erst ab einer Größe von 1 MW, Bürgersolarparks sogar erst ab 6 MW in die Ausschreibung müssen. Bislang lag die Grenze bei 750 kW.

Solarparks sollen weiterhin nur auf einem Korridor von 200 m neben Autobahnen oder Schienenwegen errichtet werden dürfen. Zudem können die Bundesländer Solarparks auf Ackerland oder Grünland in benachteiligten Gebieten zulassen. Ebenfalls zulässig sein sollen künftig Agri-Photovoltaikanlagen, bei denen auf der Fläche auch ein Nutzpflanzenanbau möglich ist. Auf Moorböden sind dem Entwurf nach Freiflächenanlagen möglich, wenn die Fläche dauerhaft wiedervernässt ist.

Der EEG-Entwurf sieht einen Bonus für Anlagen vor, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung erhalten haben. Im Jahr 2023 beträgt dieser Zuschlag:

  • für Agri-PV-Anlagen 1,2 ct/kWh,
  • für Anlagen im Moor 0,5 ct/kWh.

Kritik der Branche:Der Bundesverband Erneuerbare Energien fordert, dass die Vergütung bei Eigenverbrauchsanlagen erhöht wird und der Gesetzgeber Eigen- und Direktversorgung attraktiver machen sollte. Zwar will die Regierung die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch abschaffen (siehe weiter unten). Das reiche aber nicht aus. Außerdem sollte der Gesetzgeber rechtliche Hürden beseitigen, die die Eigenversorgung, z. B. der Wärmepumpe mit Solarstrom, ausschließt.

3. Bioenergie: hochflexible Anlagen bevorzugt

Bei der Bioenergie (Kraftwerke auf Basis von Holz und Biogasanlagen) strebt die Bundesregierung eine Änderung der klassischen Stromerzeugung vor Ort an: Statt jährlich 600 MW sollen nur 300 MW für neue Anlagen ausgeschrieben werden. Dafür steigt die Ausschreibungsmenge für „hocheffiziente Biomethankraftwerke“ von 150 auf 600 MW. Hochflexibel heißt, dass sie höchstens an 10 % der Stunden eines Jahres Strom erzeugen und damit stärker Schwankungen der Wind- und Solarenergie ausgleichen können.

Zudem soll der Maisdeckel verschärft werden: Der Einsatz von Getreidekorn und Mais wird demnach für Anlagen, die 2023 einen Zuschlag erhalten, von bislang 40 Masseprozent bis zum Jahr 2028 30 % abgesenkt. Hierdurch würde der Maiseinsatz und damit die ökologischen Folgeschäden aus der „Vermaisung“ der Landschaft reduziert, so der Gesetzgeber.

Plus bei Güllekleinanlagen: Gute Botschaften hat die Regierung für Landwirte, die Gülle vergären wollen: Bislang bezog sich die Grenze von maximal 150 kW auf die installierte Leistung. Künftig gilt dafür die Bemessungsleistung (also der Quotient aus im Kalenderjahr erzeugter Kilowattstunden und der Jahresstunden):

  • Bis 75 kW Bemessungsleistung gibt es 22 ct/kWh,
  • bis 150 kW 19 ct/kWh.

Voraussetzung für eine Güllekleinanlage ist weiterhin ein Mindestanteil bei Gülle oder Mist von 80 %. Ausgenommen bleiben Geflügelmist und Geflügeltrockenkot.

Neu ist, dass darauf auch Kleegras mit bis zu zehn Prozentpunkten auf den Gülleanteil angerechnet werden darf. Der Anbau von überjährigem Kleegras ist nach Ansicht des Gesetzgebers aufgrund seines guten Fruchtfolgewertes und des geringen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln unter ökologischen Aspekten vorteilhaft.

Abbau von Anlagen droht: Der Fokus auf Biomethan-Spitzenlastkraftwerke sei energiewirtschaftlich unnötig, weil der Flexibilitätsbedarf effizienter und günstiger durch Optionen wie flexible Biogasanlagen, Biomethan-BHKW und Holzheizkraftwerke bereitgestellt werden könne, kritisiert der Fachverband Biogas. Der Verband befürchtet einen Abbau der Strom- und Wärmeerzeugung aus Biomasse. Der Neubau solcher Spitzenlastkraftwerke dürfe deshalb nur einen kleinen Baustein der Bioenergie-Vergütung im EEG darstellen. Der Fokus sollte weiterhin auf dem Erhalt und der Flexibilisierung des heutigen Anlagenparks sowie auf die Erschließung noch offener Biomassepotenziale liegen.

Unnötige Bremsen bleiben: Zudem müsse die Politik unnötige Bremsen wie die Höchstbemessungsleistung bei der Stromproduktion oder die Südquote abschaffen, nach der Biogasanlagen vor allem in Süddeutschland entstehen sollen. Auch die „endogene Mengensteuerung“ bei der Ausschreibung gilt als Hemmnis. Nach dieser kann die Bundesnetzagentur die ausgeschriebene Menge nachträglich reduzieren, wenn sich zu wenig Betreiber an der Ausschreibung beteiligen. Das erhöht das Risiko, dass Betreiber keinen Zuschlag erhalten.

Der BEE fordert zudem, die „Maisdeckel“-Absenkung auf 30 % nicht ohne Anhebung der Vergütung oder Anreize für Alternativen umzusetzen.

4. Wasserkraft

In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass mit Inkrafttreten des EEG 2023 neue und modernisierte Wasserkraftanlagen bis 500 kW Leistung aus gewässerökologischen Gründen keine Einspeisevergütung mehr erhalten. „Das ist für uns unerklärlich. Das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze stellen einen ausreichenden Schutz für Gewässer sicher“, sagt Kerstin Andreae, Hauptgeschäftsführerin im Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft. Wegen der Verlässlichkeit und der guten Planbarkeit der Wasserkraftwerke seien diese Anlagen Systemstabilisatoren im Stromversorgungssystem. Im Jahr 2021 haben deutsche Wasserkraftanlagen ca. 20 Terawattstunden Strom erzeugt.

Der BEE fordert, das überragende öffentliche Interesse auch an der Wasserkraft anzuerkennen und die Verknüpfung von EEG und Wasserhaushaltsgesetz wieder rückgängig zu machen. Das sei eine unnötige Kombination von Förderung und Fachrecht.

Auch sollte der Gesetzgeber beim Repowering und beim Weiterbetrieb von Bestandsanlagen nachschärfen, nicht nur bei der Wasserkraft, sondern auch bei Windenergie und Bioenergie, um jetzt kurzfristig Potenziale zu heben.

EEG 2023: Weitere Änderungen

Neben den technologiespezifischen Vorgaben enthält der EEG-Kabinettsentwurf weitere Änderungen:

Schon 2022 soll die Regelung gelten, dass erneuerbare Energien künftig im „überragenden öffentlichen Interesse und für die öffentliche Sicherheit“ ­stehen. Das hat Auswirkungen für andere Rechtsbereiche, z. B. das Genehmigungsrecht.

Mit einem parallellaufenden Gesetzgebungsverfahren will die Bundesregierung die EEG-Umlage auf 0 ct/kWh absenken. Dieses soll schon ab dem 1. Juli 2022 gelten. Der Hintergrund: Die Bundesregierung will die Finanzierung der erneuerbaren Energien künftig nicht mehr über eine Umlage von allen Stromverbrauchern zahlen lassen, sondern aus dem Haushalt finanzieren. Die EEG-Umlage soll künftig über das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) ge­regelt werden – zusammen mit der ­Umlage des Kraft-Wärme-Kopplungs-­Gesetzes (KWKG) und den Kosten für die Offshore-Netzanbindung. Aufgrund der Senkung auf null gibt es in dem EEG-Entwurf keine Vorgaben mehr für die Eigenversorgung mit Strom. Bislang mussten auch Selbstversorger einen Teil der EEG-Umlage zahlen.

Eine weitere Folge: Wegen der Finanzierung über den Bundeshaushalt fällt das EEG unter das EU-Beihilferecht, muss also vor Inkrafttreten von der EU-Kommission genehmigt werden. Das ist bereits seit dem EEG 2021 der Fall und könnte zu unnötigen Verzögerungen führen.

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