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Solarparks in der Landwirtschaft

Mecklenburg-Vorpommern: Klare Regeln für Photovoltaik auf Agrarflächen

Nach einem Urteil des Bayerischen VGH zu Solarparks auf landwirtschaftlichen Flächen gab es eine Debatte im Schweriner Landtag. Minister Backhaus erklärt, was heute möglich ist.

Lesezeit: 3 Minuten

Nach der Landtagsdebatte zum Ausbau der Freiflächenanlagen (FFA) auf landwirtschaftlichen Flächen häufen sich die Anfragen von Landwirten, Flächeneigentümern und Planern zur Zulässigkeit von Freiflächen-PVA auf landwirtschaftlichen Flächen in Mecklenburg-Vorpommern. Das berichtet das Schweriner Landwirtschaftsministerium. Hintergrund der Debatte ist die Entscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH). Die Richter hatten in einem Fall entschieden, dass mit Schafen beweidetes Grünland unter aufgeständerten Solarparks als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten und beihilfefähig sind. Das Land Bayern, das Bundeslandwirtschaftsministerium und andere Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern lehnen diese Entscheidung ab und plädieren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage dafür, dass das Land Bayern gegen die Entscheidung vorgeht. Es ist zunächst eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erforderlich, da der VGH die Revision nicht zugelassen hat.

„Schutz der Böden ist wichtigstes Ziel“

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„Rechtsrahmen und Grundlage für Genehmigungen von FF-PVA sind und bleiben das gültige Landesraumentwicklungsprogramm und die dort festgelegten Ziele und Grundsätze sowie das Baurecht“, stellt Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus klar.

Landwirtschaftliche Flächen seien die wichtigste unvermehrbare Produktionsgrundlage für landwirtschaftliche Unternehmen und deshalb ist der Schutz dieser Flächen vor anderen Nutzungen ein wichtiges Ziel, betont der Minister. Die Nutzung von Dachflächen für PV-Anlagen und die Lenkung von FF-PVA, insbesondere auf Konversionsstandorte bleiben aus seiner Sicht zentrale Anliegen beim weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien.

Die Debatte im Landtag zum Thema „Potenziale der Photovoltaik heben – Nutzung auf Ackerflächen ermöglichen“ bezog sich insbesondere auf das Planungsziel 5.3.9 des Landesraumentwicklungsprogramms (LEP), wonach landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für FF-PVA in Anspruch genommen werden dürfen.

Zustimmung der Landwirte wichtig

Für Backhaus waren in dieser Abstimmung wichtig, dass vor dem Bau einer Freiflächenanlage die Zustimmung der Landwirte, der konkrete Nutzen für die Gemeinde und der Schutz guter Böden mit Bodenpunkten über 40 gewährleistet sind. Bei der Planung und Vorbereitung von FF-PVA müssen nach wie vor die Vorgaben aus der Raumordnung und die unterschiedlichen Schutzerfordernisse für einen konkreten Standort, wie der Natur-, Boden- oder Gewässerschutz strikt befolgt werden.

Die Entschließung im Landtag gibt der Landesregierung einen Rahmen für den Bau von Freiflächenanlagen außerhalb der im LEP dargestellten Kulisse vor. „Die Entschließung des Landtages stellt jedoch keine „Blaupause“ dar, welche Solarparkplanungen zukünftig genehmigt werden können.“, macht Minister Backhaus deutlich.

110 m-Streifen nicht mehr zeitgemäß

Eine nicht zu überwindende Hürde für die Planung von FF-PVA auf landwirtschaftlichen Flächen, die aktuell in weiten Teilen des Landes durch das Planungsziel 5.3.9 gegeben ist, sei für ihn auf Grund der Notwendigkeit zur Energiewende nicht mehr zeitgemäß. Danach durften landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für FF-PVA in Anspruch genommen werden.

Einen Ausverkauf landwirtschaftlicher Flächen für FF-PVA werde es mit ihm nicht geben, so Backhaus. Deshalb sei für ihn auch die Einigung auf eine Flächenobergrenze von insgesamt maximal 5.000 ha so entscheidend gewesen.

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