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Neue Grenzwerte bei Biogas-BHKW erfordern Handlungsbedarf

Die neue Immissionsschutzverordnung macht für Biogasanlagen immer noch Probleme. Bis jetzt sind nur ca. 30 % der BHKW umgerüstet. Hinzu kommen Lieferschwierigkeiten und Personalmangel.

Lesezeit: 5 Minuten

Seit dem 20. Juni 2019 ist die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung in Kraft. Sie betrifft BHKW mit einer Einzelfeuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW (ca. 360 kW elektrische Leistung) sowie Anlagen mit mehreren BHKW, die in der Summe 1 MW Feuerungswärmeleistung überschreiten. Die 44. BImSchV schreibt schärfere Emissionsgrenzwerte und kürzere Messintervalle sowie neue Nachweis-, Dokumentations- und Meldepflichten vor. Zur Einhaltung des massiv abgesenkten Stickoxid-(NOx)-Grenzwertes ist in der Regel ein SCR-Katalysator nachzurüsten. Da mit Inkrafttreten der Verordnung die NOx-Emissionen als Tagesmittelwert überwacht werden und Betreiber beim Einsatz eines SCR-Katalysators auch dessen effektiver Betrieb nachweisen müssen, war die Nachrüstung eines NOx-Sensors Pflicht. Seit dem1. Januar 2023 gelten auch verschärfte Grenzwerte für Stickoxide (NOx) und Kohlenstoff für als Neuanlagen eingestufte BHKW.

Bis jetzt sind nur ca. 30 % der BHKW umgerüstet. Wir sprachen mit Manuel Maciejczyk, Geschäftsführer beim Fachverband Biogas, über Hintergründe und Lösungswege.

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Wo gibt es aktuell noch Probleme bei der Umsetzung der 44. BImSchV?

Maciejczyk: Das größte Problem ist der seit 1. Januar geltende NOx-Grenzwert von 149 mg/m³ für als Neuanlagen eingestufte BHKW. Diesen können die BHKW aktuell nur mit funktionierendem SCR-Katalysator einhalten. Dazu kommt der neue Grenzwert für den Gesamt-Kohlenstoff in Höhe von 1,3 g/m³. Er ist ein Maß für den Methanschlupf im Abgas des BHKW. Mit einer richtigen Motoreinstellung und regelmäßiger Wartung sollte er in der Praxis kein Problem sein. Damit die Nachrüstung der SCR-Katalysatoren mit einer einfachen Anzeige (§15 BImSchG) erfolgen kann, müssen seitens der Hersteller Nachweise zum maximalen NH3-Schlupf von 5 mg/m³ gegeben werden. Ansonsten sind ggf. umfangreiche Nachweise zur N-Deposition und eine Änderungsgenehmigung notwendig.

Wir haben zudem große Probleme mit den Vollzugshinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Erhalt des Luftreinhaltebonus (Formaldehydbonus) in Höhe von 1 ct/kWh.

Welche sind das und wer ist davon betroffen?

Maciejczyk: Davon betroffen sind alle Anlagen, die den Bonus erhalten, d.h. baurechtlich genehmigte BHKW und BHKW im Anwendungsbereich der 44. BImSchV. BHKW der 44. BImSchV erhalten den Luftreinhaltebonus nur, wenn seit dem 01.01.22 ein Logbuch, eine Zugangsbeschränkung der Motorsteuerung, eine Verplombung und Temperaturüberwachung des Oxidationskatalysators, monatliche Gasanalyse und ein NOx-Sensor und dessen Auswertung vorliegen sowie – bei Neuanlagen im Sinne der Verordnung ­– die neuen Grenzwerte aus der 44. BImSchV (NOx) eingehalten werden. Aufgrund der teilweise noch nicht erfolgten SCR-Katalysator-Nachrüstung ist zu befürchten, dass der Luftreinhaltebonus für viele Anlagen in 2023 in Gefahr ist. Baurechtlich genehmigte BHKW müssen neben schon seit 2022 erforderlichem Logbuch, Oxi-Kat-Verplombung und monatliche Gasanalyse erstmals ab dem 01.01.23 auch eine Zugangsbeschränkung für die Motorsteuerung und eine Temperaturüberwachung nachweisen. Einen NOx-Sensor benötigen sie aber nicht. Leider müssen wir ein sehr uneinheitliches Vorgehen der Behörden bei der Umsetzung der diversen Anforderungen feststellen.

Es gab seit 2019 eine lange Übergangsfrist. Warum macht die Umsetzung Probleme? Und welche Konsequenzen hat das für die Anlagenbetreiber?

Maciejczyk: Die Übergangsfrist war zwar lang, aber die Corona-Jahre und der Ukrainekrieg haben zu erheblichen Lieferengpässen und Personalproblemen geführt. Zudem mussten einige Hersteller von SCR-Katalysatoren erst Ihre Systeme an die umfangreichen Anforderungen adaptieren. Unserer Schätzung nach müssen noch 600 bis 800 Anlagen umgerüstet werden. Die Dienstleister klagen aktuell vor allem über Personalprobleme. Denn der Einbau eines SCR-Kats kann je nach Einbausituation zwei Mitarbeiter für drei Tage binden. Einige Behörden erkennen das an und sind nachsichtig, wenn der Betreiber Lieferprobleme oder Personalengpässe nachweist. Andere dagegen drohen mit der Stilllegung der Anlage.

Wo gibt es noch Lieferschwierigkeiten?

Maciejczyk: Vereinzelt hören wir, dass SCR-Kats und teilweise Harnstofftanks fehlen. Der Engpass bei AdBlue dagegen, das für die SCR-Kats benötigt wird, hat sich aufgelöst. Die Preise sind auch wieder stark gesunken: Kostete der Liter AdBlue im Dezember 2022 noch bis 1,30 €, sind wir jetzt wieder bei 50 ct/l.

Wie sollten sich betroffene Anlagenbetreiber verhalten?

Maciejczyk: Wichtig ist die frühzeitige Kommunikation mit der Behörde und der Nachweis, dass man sich fristgerecht um eine Bestellung bemüht hat. Betreiber sollten sich aber auch gut auf den Termin zur ersten Messung vorbereiten und vorher Kontakt mit der Messstelle hinsichtlich der zu prüfenden und bereitzustellenden Unterlagen aufnehmen Diese Messung ist in den LAI-Vollzugshinweisen zum Erhalt des Luftreinhaltebonus mit einem speziellen Messprotokoll (Anhang A der LAI-Vollzugshinweise) beschrieben. Wie wir erfahren haben, bemängeln einige Messstellen bei Messungen, dass wichtige Unterlagen wie ein Logbuch zum BHKW, die Liste der Alarme bei NOx-Grenzwertüberschreitung usw. fehlen. Da die Messstellen wie die Behörden ebenfalls Personalprobleme haben und unter Zeitdruck stehen, kann das zu zusätzlichem Aufwand und letztlich zur negativen Bescheinigung für den Luftreinhaltebonus führen.

Wo gibt es weitere Hilfen?

Maciejczyk: Wir haben bereits für unsere Mitglieder mehrere Webseminare zur Umsetzung der 44. BImSchV durchgeführt und informieren in unseren regelmäßigen Betreiberrundschreiben über den Vollzug. Bei Bedarf werden wir weitere Webinare anbieten. Die Termine und Infos dazu gibt es unter www.biogas.org

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