Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 25. September geurteilt, dass der Wiesenhof-Geflügelschlachthof "Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH" im Königs Wusterhausener Ortsteil Niederlehme seine Schlachtzahlen nicht hätte erhöhen dürfen.
Die Genehmigung dafür hatte das Landesamt für Umwelt im November 2018 erteilt und auch den sofortigen Vollzug der Erhöhung erlaubt. Daraufhin hatte der Schlachtbetrieb seine Schlachtzahlen von unter 120.000 Hühner auf fast 160.000 Hühner pro Tag erhöht. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) ging daraufhin aber im Namen der Bürgerinitiative „KW Stinkt's“ gegen den Sofortvollzug im gerichtlichen Eilverfahren vor.
Das Gericht verbot nun den Sofortvollzug. In seinem Beschluss erkannte das Gericht an, dass für die Erhöhung der Schlachtkapazität keine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Unabhängig davon hafte der immissionsschutzrechtlichen Erweiterungsgenehmigung ein Verfahrensmangel an, der sich auf den Inhalt der Genehmigung auswirken kann.
Die beteiligten Behörden, so das Gericht, sind zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schlachthof über eine wasserrechtliche Erlaubnis aus 2010 zur Deckung des betrieblich benötigten Brauchwassers mittels Grundwasserentnahme verfügt. Die Entnahme von Grundwasser zu Brauchwasserzwecken sei vielmehr erstmals durch wasserrechtliche Erlaubnisse aus den Jahren 2015 und 2018 gestattet worden. Die Parallelität der Zulassungsverfahren habe aber zur Folge, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht ohne eine Koordination mit den wasserrechtlichen Verfahren hätte erteilt werden dürfen. Zudem hätten die wasserrechtlichen Belange in die Umweltverträglichkeitsprüfung des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens einfließen müssen.
Der Schlachtbetrieb, die Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH, war im Verfahren nur beigeladen. Denn Antragsgegner des NABU war die Genehmigungsbehörde, erklärt die Bürgerinitiative „KW Stinkt's“. Sie fordert Agrarminister Axel Vogel auf dafür zu sorgen, dass der Schlachtbetrieb seine Schlachtzahlen dem Beschluss entsprechend sofort senken muss. Der Beschluss (VG 5 L 292/19) kann mit Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
MGS: Genehmigung lag vor
Auf Anfrage von top agrar Online teilt Gerhard Heil, Geschäftsführer der MGS, mit: "Wie dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Cottbus zu entnehmen ist, lag der Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH (MGS) eine Genehmigung für die Erweiterung der Schlachtkapazität seitens der zuständigen Behörde vor. Wir prüfen aktuell die Auswirkungen des Urteils."
Die Vorwürfe der Bürgerinitiative, dass die MGS auch gegen Baurecht, Biotopschutz, Tierschutz, Verbraucherschutz, Lärmschutz verstoßen haben soll, weist Heil entschieden zurück. Diese Anschuldigungen entbehrten jeglicher Grundlage.