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Bildungskosten richtig absetzen

Azubis und Studenten: Per Steuererklärung sparen

Hier erfahren Sie, wie Sie Bildungskosten richtig von der Steuer absetzen können.

Lesezeit: 6 Minuten

Ausgaben, die Sie unmittelbar für die Ausbildung oder Weiterbildung ausgeben, setzen Sie in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Sonderausgaben ab. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Anmelde-, Teilnahme- und Prüfungsgebühren für eine Weiterbildung, z. B. einen Motorsägen-Lehrgang, Schweißerkurs, LKW- oder Anhänger-Führerschein, wenn Sie diesen für den Betrieb brauchen.
  • Mehrwöchiger Lehrgang: Bei einer berufliche Vollzeitfortbildung, z. B. einen vierwöchigen Schweißtechniklehrgang, zählt der Ort der Weiterbildung als erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrtkosten rechnen Sie über die Entfernungspauschale ab (30 Cent/km, einfache Strecke). Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen dürfen Sie nur absetzen, wenn Sie einen doppelten Haushalt führen. Achtung: Bewohnen Sie nur das Kinderzimmer, zählt das nicht als eigenständiger Haushalt (BFH, Az.: VI R 24/18.)
  • Studiengebühren, Semesterbeiträge und Prüfungsgebühren.
  • Ausgaben für Repetitorien, Nachhilfestunden und Lerngemeinschaften.
  • Gebühren für Bibliotheksausweis, Fachliteratur und Kosten für wissenschaftliche Datenbanken.
  • Kosten für die Bewerbung um einen Studienplatz, Auslandssemester, Praktikum im In- oder Ausland. Absolvieren Sie während des Masterstudiums ein freiwilliges Praktikum im Ausland, dürften Sie sogar den Flug absetzen, wenn das Praktikum einen Bezug zum Studium hat.
  • Einen Sprachkurs, wenn Sie diesen für Ihren Job benötigen.
  • Nehmen Sie einen Kredit für die Weiterbildung auf, dürfen Sie auch die Zinsen und Kreditgebühren angeben.
  • Kopierkosten, Druck-, Bindekosten für Abschluss- oder Studienarbeiten.
  • Kosten für ein Arbeitszimmer.
  • Büromaterial und Arbeitsmittel: bei einem Neupreis bis 952 € (inkl. MwSt.) von einzelnen Gegenständen, wie z. B. einem Laptop, können Sie diese sofort und in vollem Umfang als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben. Kostet der Gegenstand mehr, müssen sie ihn über mehrere Jahre abschreiben.
  • Kosten im Rahmen einer zweiten Wohnung. Voraussetzung: Sie haben die Zweitwohnung (auch WG-Zimmer) zum Zweck des Studiums bzw. der Weiterbildung bezogen und von dort ist Ihre Uni bzw. der Ausbildungsort schneller zu erreichen als von Ihrem Hauptwohnsitz. Zudem muss der Erstwohnsitz Ihren Lebensmittelpunkt bilden. Ist Ihr Erstwohnsitz bei den Eltern, müssen Sie zu mind. 10 % der laufenden Kosten für die Haushaltsführung der Wohnung tragen (Miet- und Nebenkosten). Wohnen Ihre Eltern in den eigenen vier Wänden, müssen Sie diesen dennoch Miete zahlen. Das zählt bei einer zweiten Wohnung alles zu den abzugsfähigen Kosten:

    o Doppelte Haushaltsführung: Sie dürfen Miet- und Nebenkosten der Zweitwohnung bis zu max. 1 000 €/Monat, die Zweitwohnsteuer und den Rundfunkbeitrag von der Steuer absetzen.

    o Heimfahrten: Ziehen Sie in Ihre neue Zweitwohnung bzw. ziehen Sie wieder zurück in die Erstwohnung, dürfen Sie im Zuge des Wohnungswechsels Fahrtkosten geltend machen. Sie können max. zwei Fahrten in voller Höhe oder alternativ pauschal mit 30 Cent/km ansetzen. Fahren Sie jedes Wochenende nach Hause, in Ihre Erstwohnung? Hier akzeptiert der Fiskus die Entfernungspauschale von 30 Cent/km.

    o Telefon: Pendeln Sie nicht jedes Wochenende, geben Sie Ihre Telefonkosten für Gespräche mit Familie und Freunden mit 20 €/Monat an.

    o Verpflegung: Für die ersten drei Monate nach Ihrem Einzug in die Zweitwohnung können Sie sogar Verpflegungskosten verrechnen. Pro Tag steht Ihnen eine Pauschale von 28 € zu.

    o Möbel: Notieren Sie Ihre Ausgaben für die Grundausstattung der Zweitwohnung, z. B. Bett, Tisch, Sofa, Waschmaschine, Herd und Lampen. Geben Sie für einzelne Möbel 952 € brutto aus, setzen Sie die Kosten direkt in voller Höhe ab. Zahlen Sie mehr, schreiben Sie über einen längeren Zeitraum ab. Achten Sie darauf, dass die einzelnen Möbel nicht zu teuer sind. Der Fiskus wird Kosten für Designer-Möbel nicht akzeptieren.

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  • Fahrtkosten: Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:

    o Azubi: Entscheidend ist, was laut Arbeitsvertrag Ihre erste Arbeitsstätte ist. Das ist in der Regel der Lehrbetrieb. Für Fahrten von der Wohnung zum Ausbildungsbetrieb können Sie 30 Cent/km einfache Strecke berechnen (Entfernungspauschale). Für Fahrten von der Wohnung zur Berufsschule oder überbetrieblichem Unterricht, greifen die Reisekosten, also die tatsächlich gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg je 30 Cent/km).

    o „Normaler“ Vollzeitstudent: Für Fahrten von der Wohnung zur Hochschule nutzen Sie die Entfernungspauschale (30 Cent/km einfache Strecke).

    o Dualer Vollzeitstudent: Auch hier ist wieder der Arbeitsvertrag entscheidend. Es gilt das gleiche wie für Azubis.

    o Teilzeitstudent: Sie dürfen für die Fahrt zur Hochschule die tatsächlichen Reisekosten ansetzen.

    o Fahrten zu beruflichen Lehrgängen, Kursen oder Seminaren, die Sie zusätzlich besuchen, also außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses, sind immer als Reisekosten absetzbar.  Tipp:  Notieren Sie, an welchen Tagen Sie von wo nach wo gefahren sind. Der Fiskus kann einen Nachweis verlangen. Ein Stundenplan kann als Beleg dienen.

Liegt ein beruflicher Zusammenhang vor, können Sie also alle Ausgaben für Ihre Fort- oder Weiterbildung als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen. Das gilt aber nur für Kosten, die Sie aus eigener Tasche zahlen. Hat Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Meisterprüfung übernommen, oder haben Ihre Eltern Ihnen die Studiengebühren überwiesen, dürfen Sie die Ausgaben nicht geltend machen.

Achtung: Sie müssen Ihre Kosten auch tatsächlich nachweisen können. Fordert das Finanzamt Sie auf, Belege einzureichen und kommen Sie dem nicht nach, darf es Ihnen den Kostenabzug verwehren (FG Bremen, Az.: 1 K 96/19).

Auch Ihre Eltern profitieren

Beziehen Ihre Eltern für Sie noch Kindergeld und unterstützen Sie finanziell während Ihrer Ausbildung oder Weiterbildung? In diesem Fall profitieren sie vom sogenannten Ausbildungsfreibetrag. Ihre Eltern dürfen dann in ihrer Steuererklärung 924  € absetzen. Das gilt jedoch nur, wenn Sie älter als 18 Jahre sind und während der Ausbildung oder dem Studium nicht mehr bei Ihren Eltern im Haushalt wohnen.

Zahlen Ihre Eltern Ihnen das Schulgeld für eine Berufsausbildung, dürfen sie die Kosten zusätzlich als Sonderausgaben angeben. Für Studiengebühren gilt das hingegen nicht.

Beziehen Ihre Eltern weder Kindergeld, noch nutzen sie den Kinderfreibetrag und unterstützen Ihre Eltern Sie dennoch finanziell während Ihrer Ausbildung beziehungsweise Fort- und Weiterbildung? Dann dürfen Ihre Eltern bis zu 9 744  € pro Jahr steuerlich geltend machen, indem sie den Betrag als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Übernehmen Ihre Eltern auch die Kosten für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung, können sie diesen Betrag noch darauf schlagen. Erzielen Sie aber bereits eigene Einkünfte, beispielsweise durch einen Nebenjob, zieht der Fiskus diese ab einer Summe von 624  € pro Jahr vom Unterhaltshöchstbetrag Ihrer Eltern ab.

Das Finanzamt muss in diesem Fall den Steuerabzug auch unabhängig vom Einkommen des Lebenspartners des Kindes anerkennen. Das entschied vor kurzem der Bundesfinanzhof: Da die Tochter mit ihrem Lebenspartner zusammenwohnte, der besser verdiente, wollte der Fiskus den Eltern den Steuerabzug um 50 % kürzen. Schließlich sei zu vermuten, dass beide „aus einem Topf“ gewirtschaftet hätten und der Freund der Tochter finanziell unter die Arme greift. Die Eltern klagten gegen den Abzug und bekamen recht: Die Tochter sei keine mittellose Hilfeempfängerin, schließlich unterstützten die Eltern sie. Das Finanzamt musste daher die Kosten der Eltern in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung steuermindernd anerkennen (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 43/17).

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