Die Tierschutzorganisation PETA Deutschland e.V. hat gegenüber dem Land Baden-Württemberg nach dem baden-württembergische Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation.
Dies hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im März 2020 entschieden. In seinem Urteil hatte der Verwaltungsgerichtshof eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung legte PETA Deutschland Beschwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Landesagrarministerium diese Woche mitgeteilt, dass es diese Beschwerde inzwischen zurückgewiesen hat. Damit ist das Urteil rechtskräftig geworden und den Aktivisten bleibt der Weg zu einer Anerkennung als verbandsklagberechtigte Tierschutzorganisation versperrt.
Die Organisationsstruktur macht den Unterschied
Dies bedeutet, dass Fördervereine, die wie beispielsweise PETA Deutschland e.V. zwar nahezu 22.000 Fördermitglieder, aber nur sieben stimmberechtigte ordentliche Mitglieder haben, nicht die vom baden-württembergischen TierSchMVG geforderte Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.
Das Agrarministerium hatte immer wieder darauf hingewiesen, dass mit der Anerkennung einer Tierschutzorganisation als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigt gewährleistet sein müsse, dass die Befugnisse der Tierschutzorganisation zumindest zu einem erheblichen Teil gerade durch stimmberechtigte ordentliche Mitglieder wahrgenommen werden.
Für Vereine, die sich gegen eine vereinsrechtlich abgesicherte Mitbestimmung ihrer Mitglieder sperren und darüber hinaus für den Beitritt als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied allzu hohe Hürden aufstellen, wird das Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum auch in Zukunft keine Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation aussprechen.
Jagdverband zufrieden
Schon nach dem ersten Urteil im April 2020 hatten sich der Deutsche Jagdverband (DJV) und der Landesjagdverband Baden-Württemberg (LJV) in ihrer Auffassung bestätigt gefühlt. Nach ihrer ERinschätzung ist PETA in erster Linie eine intransparente politische Lobbyorganisation, die Menschenrechte für Tiere einfordert, aber zum praktischen Tierschutz vor Ort kaum etwas beiträgt.
Interessierte, die ordentliches Mitglied bei der Tierrechtsorganisation werden wollen, würden laut dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) enttäuscht: "Insgesamt werde der Zugang zur ordentlichen Mitgliedschaft unzumutbar erschwert". Weder sei ein Antragsformular zu einer ordentlichen Mitgliedschaft auf der Homepage der Tierschützer zu finden, noch würden Interessierte über Rechte einer solchen aufgeklärt. Lediglich eine fördernde Mitgliedschaft, die jedoch auf das Verbandsgeschehen keinen Einfluss nehmen kann und ausschließlich der Finanzierung dient, sei einfach zu erlangen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage in erster Instanz bereits 2017 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung vor dem VGH blieb erfolglos.
Juristisches Gutachten: Fragwürdige Verwendung von Geldern
PETA macht immer wieder mit fragwürdigen Aktionen auf sich aufmerksam. Ein juristisches Gutachten, das dem DJV vorliegt, kommt zu dem Schluss, dass eine Reihe von Punkten dafür sprächen, dass die Geschäftsführung von PETA Deutschland das Gemeinnützigkeitsprivileg verletze und Mittel satzungswidrig verwende. So sei beispielsweise eine führende Persönlichkeit dieser Organisation erstinstanzlich bereits wegen Volksverhetzung für schuldig befunden worden.
Das Strafverfahren wurde im Jahr 2010 in der Berufungsinstanz gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000 € eingestellt, die höher war als die in erster Instanz verhängte Geldstrafe (Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 35 Ns 7 Js 2717/04). Sie behaupteten unter anderem, der militante Kampf für Tiere sei ein Eintreten für Gerechtigkeit; ein Leben habe immer mehr Wert als eine aufgebrochene Tür oder ein in Brand gesteckter Fleischlaster.