Frage:
Wir haben seit 2020 eine Biogasanlage mit 75 kW Bemessungsleistung auf Basis von Gülle.
1. Darf ich die installierte Leistung auf 99 kW aufstocken?
2. Wenn nicht, darf ich die installierte Leistung zeitweise überschreiten und zu anderer Zeti wieder ausgleichen? Auf welchen Zeitraum wird die Gesamtleistung bemessen?
Antwort:
1. Ihre Anlage haben Sie 2020 in Betrieb genommen. Zu dem Zeitpunkt galt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von 2017. Demnach dürfen Sie die Leistung zwar bis auf 150 kW erhöhen, allerdings bekommen Sie nur bis 75 kW eine Vergütung. Die Neuregelung im EEG 2021, die es für neue Güllekleinanlagen ermöglicht, bis 99 kW zu produzieren und eine Vergütung zu erhalten, gilt für ältere Güllekleinanlagen nicht.
Sie erhalten dann für die Leistung, die über 75 kW hinaus geht, keine Vergütung. Die Netzbetreiber erklären nämlich oft, dass in diesem Fall die zulässige Leistung um 25 % überschritten wird, sodass diese Ihnen 25 % der Vergütung abziehen.
2. Im EEG 2017 ist es hinsichtlich der 75-kW-Grenze aber möglich, unterjährig zeitweise mehr Leistung zu produzieren. Entscheidend ist, dass Sie im Jahresdurchschnitt die 75 kW nicht überschreiten.
Unser Experte:
RA Dr. Helmut Loibl, Paluka RAs Loibl Specht PartmbB, Regensburg