Biogasanlagen ohne Ausbringungsfläche müssen kein Lager vorhalten, wenn sie die Gärreste an Nachbarbetriebe zur Lagerung oder Verwertung abgeben. Eine zulässige Verwertung ist dabei auch die Verwendung als Düngemittel, klärte jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Vorgeschrieben sind aber schriftliche Verträge. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen. (Az.: 10 LC 247/20)
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Biogasanlagen ohne Ausbringungsfläche müssen kein Lager vorhalten, wenn sie die Gärreste an Nachbarbetriebe zur Lagerung oder Verwertung abgeben. Eine zulässige Verwertung ist dabei auch die Verwendung als Düngemittel, klärte jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Vorgeschrieben sind aber schriftliche Verträge. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen. (Az.: 10 LC 247/20)