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Hofeswert: Wie teuer wird die Abfindung ab 2025?

Lesezeit: 4 Minuten

Im Zuge der Grundsteuerreform muss der Gesetzgeber bis 2025 die gesetzliche Abfindung nach der Höfeordnung neu regeln. Jetzt gibt es einen ersten konkreten Vorschlag.


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Wird die Hofübergabe ab 2025 per Gesetz teurer? Diese Frage ist vermutlich mit ja zu beantworten. Denn die gesetzliche Abfindung gemäß nordwestdeutscher Höfeordnung hängt vom sog. Hofeswert ab. Dieser wiederum leitet sich bisher vom Einheitswert ab, den es ab 2025 nicht mehr geben wird.


Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht urteilte 2018, dass der Einheitswert für Grundsteuerzwecke verfassungswidrig ist. Dafür gibt es ab 2025 den neuen Grundsteuerwert. Bis zum 1.1.2025 muss der Gesetzgeber auch die Höfeordnung entsprechend reformieren. Jetzt liegt ein erster Vorschlag von vier Landesbauernverbänden auf dem Tisch, dem Landvolk Niedersachsen, dem Bauernverband Schleswig-Holstein, dem Rheinischen Landwirtschafts-Verband und dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband, erstmals präsentiert beim Agrarrechtsseminar im September in Goslar.


Erster Vorschlag


Die Bauernverbände schlagen einen vom neuen Grundsteuerwert abgeleiteten pauschalen Hofeswert vor. Der neue Hofeswert soll 6/10 des Grundsteuerwertes betragen und läge im Durchschnitt um das 2,5-Fache höher als der bisherige Hofeswert (siehe Kasten). Entsprechend höher würden ab 2025 die Abfindungen ausfallen. „Diese Steigerung halten wir im Schnitt für tragbar. Bereits heute zeigt sich in der Praxis, dass die Betriebe vielfach deutlich mehr als die gesetzliche Abfindung zahlen. Das gilt vor allem, wenn der Betrieb (fast) schuldenfrei ist“, erläutert Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt und Justitiar beim Westfälisch-Lippischen Bauernverband.


Wie hoch neuer Hofeswert und neue Abfindung konkret ausfallen könnten, zeigt sich an folgendem Beispielbetrieb:


  • schuldenfreier Veredelungsbetrieb
  • 32 ha Eigentumsfläche, zuzüglich 1,41 ha Hof- und Gebäudeflächen
  • 102 ha bewirtschaftete Fläche
  • 394 Vieheinheiten
  • alte Einheitswert: 76600 €
  • neuer Grundsteuerwert: 543808 €


Damit läge die „neue“ Abfindung bei diesem schuldenfreien Veredelungsbetrieb mit 54380 € pro Geschwisterkind um das 2,84-Fache höher als bislang.


Mehr als doppelt so hoch?


Ein Mehrfaches der bisherigen Abfindung könnte jedoch hoch verschuldete Betriebe besonders belasten. Um Überforderungen zu vermeiden, schlagen die vier Landesbauernverbände deshalb vor, bei der Abfindungsberechnung für verschuldete Betriebe nicht wie bisher mindestens 1/3 des Hofeswertes, sondern nur mindestens 1/5 des Hofeswertes zugrunde zu legen. So würden die Verbindlichkeiten die Abfindung prozentual stärker reduzieren als bislang.


Hätte z.B. der oben beschriebene Veredelungsbetrieb 250000 € Schulden, läge der Hofeswert nach dem Vorschlag der Landesbauernverbände bei 65257 € (1/5 von 326285 €) statt bislang bei 38300 € (1/3 von 114900 €), die neue Abfindung betrüge somit 10876 € statt bislang 6338 €.


In seltenen Fällen könnte ein vom Grundsteuerwert abgeleiteter Hofeswert deutlich höher als der bisherige Hofeswert ausfallen, evtl. auch oberhalb vom Ertragswert nach §2049 BGB liegen. Für diese Fälle soll es dem Hoferben in einer Übergangsfrist von zehn Jahren möglich sein, die Abfindung auf Grundlage des Ertragswertes zu zahlen.


Ob ein Hof überhaupt ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein kann, entscheidet der sog. Wirtschaftswert. Da sich der bisherige Wirtschaftswert aus dem Einheitswert ableitet, ist auch an dieser Stelle eine Neuregelung zwingend notwendig. Hierfür schlagen die vier Landesbauernverbände ebenfalls den Grundsteuerwert vor.


Höherer Wirtschaftswert


Dabei würde – so der Vorschlag – der Mindestwert, damit ein landwirtschaftlicher Betrieb als ein Hof im Sinne der Höfeordnung angesehen werden kann, sich von einem Wirtschaftswert von derzeit 10000 € auf einen Grundsteuerwert von 54000 € erhöhen, wenn kein Hofvermerk im Grundbuch steht.


Der Mindestwert für Betriebe mit Hofvermerk müsste sich von 5000 € Wirtschaftswert auf einen Grundsteuerwert von 27000 € verändern. Berücksichtigt ist dabei, dass die Betriebe im Durchschnitt Gewinne erzielen, Nettoinvestitionen durchführen und/oder eine positive Eigenkapitalentwicklung aufweisen. Um Auslegungsprobleme gerade bei schon bestehenden letztwilligen Verfügungen zu vermeiden, sieht der Vorschlag hier eine zehnjährige Übergangsfrist vor.


Wie es weitergeht


Dieser Vorschlag der vier Landesbauernverbände wird nun von Experten aus Verbänden und Politik diskutiert. Die Ableitung des neuen Hofeswertes vom neuen Grundsteuerwert stößt dabei durchaus auch auf Kritik. Gut möglich, dass noch weitere Vorschläge auf den Tisch kommen, z.B. auf Grundlage des Erbschaftsteuerwertes, des Ertragswertes nach §2049 BGB oder ein noch anderer Ansatz entwickelt wird.


Aber klar scheint, dass die Höfe der nordwestdeutschen Höfeordnung ab 2025 eine höhere gesetzliche Abfindung an die weichenden Erben zahlen müssen. Dabei ist die Höhe der Abfindung jedoch nur einer von vielen wichtigen Faktoren bei der Übergabe. Vor allem sollte es um die richtigen wirtschaftlichen und familiären Zukunftsentscheidungen gehen. Vielfach werden dabei auch ganz individuelle Abfindungsregelungen gefunden.


Wer aber nicht mehr als die gesetzliche Abfindung zahlen will und sowieso schon in den Planungen zur Hofübergabe steht, sollte ggf. überlegen, die Übergabe noch vor 2025 zu vollziehen Denn ab 2025 wird es voraussichtlich deutlich teurer.


Ihr Kontakt zur Redaktion:


anne.schulze-vohren@topagrar.com

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