Haben Sie einen Antrag auf Tarifglättung gestellt? Dann müssen Sie damit rechnen, dass die Zahlungen im Internet veröffentlicht werden – ähnlich wie die GAP-Prämien. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. Danach sind die Finanzbehörden der Länder verpflichtet, Tarifermäßigungen zu veröffentlichen. Allerdings nur, wenn Beihilfeempfänger, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, mehr als 60000 € Tarifermäßigung ausgezahlt bekommen.
Insgesamt hat sich die Skepsis gegenüber der steuerlichen Tarifglättung hingegen nicht bewahrheitet. „Unsere Erfahrung zeigt, dass sich ein Antrag in der Regel lohnt und viele Betriebe von Rückzahlungen profitieren. Vergessen Sie also die Anträge für 2016 und auch für 2019 nicht“, rät Ralf Stephany von der PARTA Bonn.
Mittlerweile werden auch für den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2019 im Steuerbescheid von 2019 Vergleichsberechnungen durchgeführt und Erstattungen ausgezahlt. Bestandteil ist der Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2019/20. Haben Sie den Jahresabschluss noch nicht erstellt, bestehen noch Gestaltungsmöglichkeiten. Das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2019/20 fließt zum einen in die Tarifglättung für die Zeiträume 2017 bis 2019, zum anderen in die zukünftige der Kalenderjahre 2020 bis 2022.
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Haben Sie einen Antrag auf Tarifglättung gestellt? Dann müssen Sie damit rechnen, dass die Zahlungen im Internet veröffentlicht werden – ähnlich wie die GAP-Prämien. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. Danach sind die Finanzbehörden der Länder verpflichtet, Tarifermäßigungen zu veröffentlichen. Allerdings nur, wenn Beihilfeempfänger, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, mehr als 60000 € Tarifermäßigung ausgezahlt bekommen.
Insgesamt hat sich die Skepsis gegenüber der steuerlichen Tarifglättung hingegen nicht bewahrheitet. „Unsere Erfahrung zeigt, dass sich ein Antrag in der Regel lohnt und viele Betriebe von Rückzahlungen profitieren. Vergessen Sie also die Anträge für 2016 und auch für 2019 nicht“, rät Ralf Stephany von der PARTA Bonn.
Mittlerweile werden auch für den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2019 im Steuerbescheid von 2019 Vergleichsberechnungen durchgeführt und Erstattungen ausgezahlt. Bestandteil ist der Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2019/20. Haben Sie den Jahresabschluss noch nicht erstellt, bestehen noch Gestaltungsmöglichkeiten. Das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2019/20 fließt zum einen in die Tarifglättung für die Zeiträume 2017 bis 2019, zum anderen in die zukünftige der Kalenderjahre 2020 bis 2022.