Durch die Einführung der gekoppelten Einkommensstützung gibt es ab 2023 wieder eine Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenprämie in Niedersachsen, Bremen und Hamburg.
Gefördert werden weibliche Schafe und Ziegen, die das Alter von zehn Monaten zum 1. Januar des Antragsjahres erreicht haben. Zudem müssen Antragsteller die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung nach Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (zu Tierseuchen u.a.), zu den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen dieser oder zur Durchführung dieser Verordnung erlassen wurden, sowie der Viehverkehrsverordnung einhalten.
Es sind mindestens sechs Tiere zu beantragen, die während des Haltungszeitraums vom 15. Mai bis 15. August des Antragsjahres jederzeit im Betrieb gehalten werden. Da nur die Anzahl an weiblichen Schafen und Ziegen förderfähig ist, die zum Stichtag gemeldet wurden, ist es umso wichtiger, dass Antragstellende die Stichtagsmeldung fristgerecht im Januar (bis 15. Januar eines jeden Jahres) abgeben. Eine verspätete Stichtagsmeldung führt zum Ausschluss der Prämie.
Rahmenbedingungen für Mutterkuh-Betriebe
Für die Beantragung der Mutterkuhprämie gilt, dass nur Tiere förderfähig sind, die den Status einer Mutterkuh in der HIT-Datenbank (mindestens eine Kalbung) haben. Es sind mindestens drei Tiere zu beantragen, die während des Haltungszeitraums 15. Mai bis 15. August des Antragsjahres im Betrieb gehalten werden.
Auch hier sind die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung nach Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (zu Tierseuchen u.a.), den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen dieser oder zur Durchführung dieser Verordnung erlassen wurden sowie der Viehverkehrsverordnung einzuhalten. Betriebe, die Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgeben, sind nicht für die gekoppelte Einkommensstützung der Mutterkühe antragsberechtigt.
Die Beantragung der gekoppelten Prämien erfolgt mit dem Sammelantrag. Bei der Antragsstellung ist zu beachten, dass das Ende der Antragstellung der 15. Mai ist und verspätete Anträge – anders als bei den flächenbezogenen Maßnahmen – nicht mehr akzeptiert werden.