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Acker mit Agrarumweltmaßnahmen wird kein Dauergrünland!

In einer irritierenden Meldung des DBV hieß es Ende März, Flächen mit freiwillig durchgeführten Agrarumweltprogrammen oder Vertragsnaturschutz sollen nach den Vorstellungen der EU-Kommission künftig als Dauergrünland eingestuft werden und ihren Status als Ackerland verlieren. Das schreckte viele Landwirte auf.

Lesezeit: 5 Minuten

In einer irritierenden Meldung des DBV hieß es Ende März, Flächen mit freiwillig durchgeführten Agrarumweltprogrammen oder Vertragsnaturschutz sollen nach den Vorstellungen der EU-Kommission künftig als Dauergrünland eingestuft werden und ihren Status als Ackerland verlieren. Das schreckte viele Landwirte auf.



Nun hat sich Agrar-Staatssekretär Dr. Robert Kloos dazu geäußert. Die gute Nachricht vorweg: Die EU-Kommission hat inzwischen klargestellt, dass Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach den entsprechenden EU-Verordnungen stillgelegt sind, nicht zu Dauergrünland werden.


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Auch Deutschland an EuGH-Urteil zu Dauergrünland gebunden!


Dennoch sind die deutschen Behörden an die bestehenden Vorschriften und Rechtsauslegungen gebunden, muss Kloss einschränken. Entscheidend zur Verschärfung des Themas Dauergrünland habe ein Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 2. Oktober 2014 beigetragen.


Die Richter hatten damals entschieden, dass nach einer ununterbrochenen Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche über mehr als 5 Jahre mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen diese Fläche im Rahmen der EU-Direktzahlungsregelungen auch dann als Dauergrünland anzusehen ist, wenn die Fläche in dem besagten Zeitraum umgepflügt wurde und ein Anbauwechsel – z.B. zwischen Kleegras und Ackergras – stattgefunden hat. Die Auslegung des Gerichtshofes sei dabei auch für die weitgehend identische aktuelle Dauergrünlanddefinition nach der Agrarreform zu beachten, erklärt der Staatssekretär.

 

Darüber hinaus hat die EU-Kommission laut Kloos schriftlich dargelegt, dass brachliegende Ackerflächen zu Dauergrünland werden, sofern sie die Voraussetzungen der Definition für Dauergrünland im Rahmen der EU-Direktzahlungsregelung erfüllen (mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsene Flächen, die seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind).

 

Anders ist dies nach einer speziellen EU-Vorschrift, wenn brachliegende Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen angemeldet werden, sofern dies nicht ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Entstehung von Dauergrünland zu verhindern.


Umweltsensibel oder nicht: Die komplizierten Details


„Ich bin mir bewusst, dass die Einstufung von Flächen als Dauergrünland aufgrund der oben dargelegten Ausführungen von vielen betroffenen Landwirten als problematisch angesehen wird. Allerdings möchte ich auf Folgendes hinweisen“, so Kloss weiter.

 

"Umweltsensibles Dauergrünland", für das ein Pflug- oder Umwandlungsverbot gilt, ist nach dem Direktzahlungen-Gesetz das am 1.1.2015 in den FFH-Gebieten vorhandene Dauergrünland. Für danach in solchen Gebieten entstehendes Dauergrünland gelten daher dieselben Regeln wie für alles übrige Dauergrünland.

 

Zwar kann "nicht als umweltsensibel definiertes Dauergrünland" im Rahmen des Greenings in Deutschland nur mit einer Umwandlungsgenehmigung in andere Nutzungen umgewandelt werden. Diese Umwandlungsgenehmigung ist im Regelfall an die Voraussetzung geknüpft, dass an anderer Stelle in derselben Region eine entsprechende Fläche neu als Dauergrünland angelegt wird. Als Sonderregelung gilt aber, dass bei Dauergrünland, das erst ab dem Jahr 2015 neu entsteht, eine Umwandlungsgenehmigung auch ohne Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle erteilt wird.

 

Wichtig ist laut Kloos in diesem Zusammenhang auch die neu geschaffene Vorschrift in § 25 Absatz 3 der InVeKoS-Verordnung, wonach Flächen, die von einem Betriebsinhaber erstmals für das Jahr 2015 oder ein darauffolgendes Jahr als Dauergrünland angemeldet werden und im Jahre 2014 ohne Beanstandung mit einem Ackernutzungscode angemeldet wurden, für das Genehmigungsverfahren als ab 2015 neu entstandenes Dauergrünland berücksichtigt werden.

 

Damit können Betriebe, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse in späteren Jahren solche Flächen für andere Nutzungen als die Gras- oder Grünfuttererzeugung verwenden wollen, die im Grundsatz nach entsprechender Genehmigung ohne Neuanlage von Ersatz-Dauergrünlandflächen an anderer Stelle realisieren. Dies ist nach Ansicht des Staatssekretärs ein wichtiger Beitrag zur Lösung der durch das Urteil des EUGH verursachten Probleme im Bereich der Greening-Vorschriften zum Dauergrünland.


Ausnahme bei Agrarumweltmaßnahmen!


Eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland ohne Neuanlage an anderer Stelle wird auch erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach den entsprechenden EU-Verordnungen entstanden ist.

 

Beide Möglichkeiten der Umwandlungsgenehmigung ohne Neuanlage bestehen, wie auch die Möglichkeit der Umwandlungsgenehmigung mit Neuanlage, natürlich nur unter der Voraussetzung, dass andere rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und der Dauergrünlandanteil in der Region nicht um mehr als 5 % gegenüber dem Referenzanteil abgenommen hat.


Schmidt hat schon Verbesserungsvorschläge eingereicht


Kloos hält es aber wie auch Agrarminister Christian Schmidt für notwendig, die bestehenden Rechtsvorschriften zu vereinfachen. Schmidt habe diese Punkte auch schon in seiner Liste an Agrarkommissar Phil Hogan aufgeführt. So sollen nach dem Willen Schmidts künftig Flächen, auf denen im Wechsel von weniger als 5 Jahren verschiedene Grünfutterpflanzen angebaut werden, also z.B. Ackergras und Klee, nicht mehr zu Dauergrünland werden. Weiterhin sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass Ackerflächen, die im Rahmen nationaler Programme von Ackerland in Grünland umgewandelt werden, nicht mehr zu Dauergrünland werden.

 

Schließlich sollten brachliegende Ackerflächen auch dann nicht zu Dauergrünland werden, wenn sie mehr als 5 Jahre mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind. Kloss schlug in dem Brief abschließend vor, dass sich der Bauernverband und das Agrarministerium weiter gemeinsam für eine möglichst rasche Realisierung einsetzen sollten.

 

 

 

 

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