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Alle Milchquoten abschreiben?

Zahlreiche Milchviehhalter mit alten Quoten fühlen sich benachteiligt. Die Finanzverwaltung lässt derzeit nur die Abschreibung von Milchquoten zu, die ein Landwirt erworben hat. Eine Abschreibung scheidet aus, wenn die Quote bislang immer im Betrieb verblieben ist.

Lesezeit: 2 Minuten

Zahlreiche Milchviehhalter mit alten Quoten fühlen sich benachteiligt. Die Finanzverwaltung lässt derzeit nur die Abschreibung von Milchquoten zu, die ein Landwirt erworben hat. Eine Abschreibung scheidet aus, wenn die Quote bislang immer im Betrieb verblieben ist.

 

Ein Landwirt aus dem Rheinland hatte deshalb Klage vor dem Finanzgericht Köln erhoben, berichtet Steuerberater Klaus Ewald im Wochenblatt Westfalen-Lippe. Er will klären lassen, ob die Milchquoten, die zum 1. Juli 1970 in seinen Flächen enthalten waren, eigenständige Wirtschaftsgüter sind und somit auch eigenständig abgeschrieben werden dürfen.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Milchquotenfrage bereits Stellung bezogen und folgendes festgestellt: Der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Zugekaufte Milchquoten sind dagegen eigenständig abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Der Käufer kann sie über ihre Nutzungsdauer von zehn Jahren abschreiben. Die Abschreibung vermindert den Gewinn und somit das zu versteuernde Einkommen des Landwirts. Milchquoten, die noch in den Grundstückswerten aus 1970 enthalten sind, darf der Landwirt hingegen nicht abspalten und abschreiben, weil sie zum Boden gehören.

 

Der Kläger vertritt vor dem Kölner Gericht jedoch die Auffassung, dass Grund und Boden sowie die alle Milchquoten grundsätzlich zwei getrennte Wirtschaftsgüter sind, die aus Gründen der Bilanzierbarkeit zwingend unterschieden werden müssen. Dies gelte auch für bilanzierende Landwirte und für den zum 1. Juli 1970 bilanzierten Grundbesitz und die Milchlieferrechte. Zwar seien die Milchquoten 1984 den Landwirten unentgeltlich zugeteilt worden. Doch durch die Abschaffung des Grund und Bodens seien Aufwendungen entstanden. Folglich wäre die Abspaltung des Milchlieferrechtes entgeltlich, so der Kläger.

 

Mit Blick auf das anhängige Verfahren beim Finanzgericht Köln empfiehlt Berater Ewald jedem betroffenen Landwirt daher, seine Steuererbescheide möglichst lange offen zu halten bzw. das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Gut möglich, dass sich der BFH erneut mit dieser Angelegenheit beschäftigen muss. (ad)

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