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Alterskassenbefreiung: Das sind die neuen Regeln

Eine Befreiung von der Alterskassenpflicht aufgrund eines Minijobs ist ab Oktober nicht mehr möglich. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, sich jetzt noch befreien zu lassen.

Lesezeit: 3 Minuten

Alterskassenbefreiung per Minijob – das nutzen vor allem Ehepartner von Landwirten. Ab Oktober ist das für Neuanträge nicht mehr möglich. Wer sich dann befreien lassen möchte, muss mehr verdienen. Dazu ein Interview mit: Ursula Quatmann, Referentin für Sozialrecht vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Saerbeck.

Vor allem Ehepartner von Landwirten nutzen ihren Minijob häufig, um sich von der Alterskassenpflicht befreien zu lassen. Ab 1. Oktober entfällt diese Möglichkeit. Worum geht es genau?

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Quatmann: Bislang konnten alterskassenpflichtige Personen sich durch einen Minijob mit einem Entgelt zwischen 401 und 450 €/Monat von der Alterskassenpflicht befreien lassen. Ab dem 01.10.2022 gilt: Wer sich neu von der Alterskasse befreien lassen will, muss eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit einem Entgelt oberhalb der ab Oktober geltenden Minijobgrenze von 520 €/Monat ausüben – also zumindest einen sog. Midijob mit einem Entgelt ab dann 520,01 €/Monat. Alternativ ist nach wie vor eine Befreiung aufgrund eines außerlandwirtschaftlichen Einkommens aus Selbständigkeit von ab Oktober über 6240 €/Jahr möglich (bislang 4800 €/Jahr).

Gelten die neuen Regeln auch für diejenigen, die jetzt schon wegen eines Minijobs von der Alterskasse befreit sind?

Quatmann: Nein. Für bestehende Befreiungen aufgrund eines Minijobs gibt es eine umfassende Bestandschutzregelung. Das Einkommen darf nur nicht unter 401 €/Monat sinken. Falls das regelmäßige Einkommen doch für mindestens drei Kalendermonate wegfällt bzw. unter 401 €/Monat sinkt, lebt die Alterskassenpflicht wieder auf. Eine erneute Befreiung ist dann nur noch nach den neuen Regeln möglich.

Ist noch vor Inkrafttreten der neuen Regelung im Oktober eine Befreiung mit einem Minijob möglich? Bis wann?

Quatmann: Ja, Alterskassenpflichtige, die bis einschließlich dem 30. September aufgrund eines Minijobs von der Alterskassenpflicht befreit sind, profitieren von der Bestandsregelung. Sie bleiben bei Beibehaltung ihres Minijobs auch ab dem 1. Oktober beitragsbefreit von der Alterskasse.

Für wen könnte eine solche Last-Minute-Befreiung interessant sein? Und wie geht das?

Quatmann: Diejenigen Ehepartner von Landwirten, die aktuell aufgrund einer Elternzeit von der Alterskassenpflicht befreit sind und nach der Elternzeit weder in größerem Umfang berufstätig werden wollen noch in die Alterskasse einzahlen wollen, können sich noch bis zum 30. September mit einem Minijob als Befreiungsgrund von der Alterskassenpflicht befreien lassen. Konkret muss die Befreiungsvoraussetzung bis zum 30. September vorliegen und der Antrag auf Alterskassenbefreiung dann möglichst zeitnah gestellt werden. Wer sich aufgrund eines schon bestehenden Minijobs befreien lassen will, muss den Befreiungsantrag in der Regel bis zum 30. September bei der Alterskasse eingereicht haben. Die gleichen Spielregeln gelten übrigens für diejenigen, die derzeit bewusst Beiträge in die Alterskasse zahlen aber aufgrund von anhaltenden betrieblichen Liquiditätsproblemen über eine Befreiung von der Alterskassenpflicht nachdenken. In allen Fällen ist ein Antrag bei der Alterskasse notwendig und der Befreiungsgrund muss bei der Antragstellung vorliegen.

Welche Nachteile hat eine Befreiung?

Quatmann: Wer sich von der Alterskassenpflicht befreien lässt, verzichtet mit jedem Jahr Nicht-Einzahlung auf eine Rente von derzeit ca. 16,60 €/Monat, außerdem auf die Möglichkeit auf Rehamaßnahmen, Erwerbsminderungsschutz und Betriebs- und Haushaltshilfe z.B. im Todesfall. Zu empfehlen ist deshalb, beim Minijob die Versicherungspflicht mit zu nehmen, um sich damit eine kleine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung und einen Erwerbsminderungsschutz aufzubauen.

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