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topplus Vertragsverletzung Vogelschutz

EU-Kommission: Deutschland soll Wildvögel besser schützen

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet. Der Vorwurf: Unzureichender Vogelschutz. Für Berlin läuft ab jetzt die Zeit.

Lesezeit: 2 Minuten

Die EU-Kommission hat am Mittwoch ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Aus Sicht der obersten EU-Behörde setzt Deutschland die Vorgaben der EU-Vogelschutzrichtlinie „nicht hinreichend“ um.

Das hat die EU-Kommission Deutschland in einem Aufforderungsschreiben mitgeteilt. Deutschland muss darauf antworten. Eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist in diesem Schritt noch nicht vorgesehen und ist erst das letzte Mittel im Vertragsverletzungsverfahren.

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Brüssels Urteil: Ungenügend

Aus Sicht der Kommission diene die Vogelschutzrichtlinie dem Schutz der 500 wild lebenden Vogelarten in der EU. Unter anderem wirft Brüssel Deutschland vor, für fünf Vogelarten keine Ausweisung besonderer Schutzgebiete vorgenommen zu haben.

Knapp 30 % der Schutzgebiete unzureichend gepflegt

Darüber hinaus wurden noch keine Erhaltungsmaßnahmen für 220 von 742 bestehenden Schutzgebieten festgelegt. Das heißt aber auch: In 522 Schutzgebieten sind Erhaltungsmaßnahmen erfolgt.

Als Beispiel führt die EU-Kommission das Schutzgebiet „Unterer Niederrhein“ an. Dort sie die Zahl der geschützten Vogelarten erheblich zurückgegangen. Es sei folgend „nicht ausreichend geschützt“.

„Nach Ansicht der Kommission reichen die von Deutschland innerhalb und außerhalb des Netzes der Schutzgebiete ergriffenen Maßnahmen bislang nicht aus, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen“, meldete die EU-Kommission am Mittwoch. Dies hätte zu einem deutlichen Rückgang der Populationen geschützter Vogelarten geführt.

Für Deutschland läuft die Zeit

Die deutsche Bundesregierung hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Beanstandungen zu reagieren. Fällt die Antwort Berlins aus Sicht der EU-Kommission zu mager aus, kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Erst nach diesem Schritt kann die EU-Kommission eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof in Erwägung ziehen.

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