Die Bundesländer dürfen den Verkauf von Gesellschaftsanteilen, bei denen auch Agrarflächen übertragen werden, im Rahmen des Grundstückverkehrsgesetzes genehmigungspflichtig machen. Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat jedenfalls keine Bedenken gegen entsprechende Vorhaben. Das geht aus einem Schreiben des BMJV an das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hervor, das top agrar vorliegt. Damit hat das Justizministerium die Rechtsauffassung eines Gutachtens der Landgesellschaften vom Januar dieses Jahres bestätigt.
Allerdings macht das BMJV eine wichtige Einschränkung: Die Genehmigungspflicht dürfe „nicht zu einer echten Wirksamkeitsvoraussetzung“ für die Anteilsübertragung gemacht werden, die diese bei nicht erteilter Genehmigung im Nachhinein nichtig mache. Das BMJV hält die Rückabwicklung einer schon erfolgten, aber nicht genehmigten Anteilsübertragung für problematisch, weil diese zur Rechtsunsicherheit führe. Die Rückabwicklung sei häufig schwierig oder gar unmöglich, wenn nach der Übertragung bereits weitere Schritte und Maßnahmen im betroffenen Unternehmen erfolgt seien. Ein Rückabwicklungsgebot bei nicht genehmigten Übertragungen sei auch deswegen problematisch, weil nicht immer rechtssicher ermittelt werden könne, ob bei einer Anteilsveräußerung eine Genehmigungspflicht bestehe oder nicht.
Mit der Verhängung von Bußgeldern für nicht genehmigte Übertragungen haben die Justiziare des Ministeriums dagegen keine Probleme. Dies seien „verwaltungsrechtliche Sanktionen mit geringerer Auswirkung auf die Praxis“.
Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Dr. Hermann Onko Aeikens (CDU) hat bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeitet, der eine Genehmigungspflicht für Anteilsübertragungen mit landwirtschaftlichen Flächen vorsieht. Mit diesem Gesetz will er die Aktivitäten außerlandwirtschaftlicher Investoren stärker kontrollieren, die seiner Ansicht nach zu einer ungesunden Bodenverteilung führen (siehe top agrar 5/2015, Seite 36). Aikens hat das Gesetz nach Protesten aus dem landwirtschaftlichen Berufsstand aber zunächst auf Eis gelegt.
${intro}