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Leserfrage: Zwei Betriebswagen?

Frage: Wir würden gerne einen zweiten Pkw anschaffen und diesen genau wie unseren ersten Wagen sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Unser Steuerberater sagt, diese Kosten gelten dann als Privat- und nicht als Betriebsausgabe. Stimmt das?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Wir würden gerne einen zweiten Pkw anschaffen und diesen genau wie unseren ersten Wagen sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Unser Steuerberater sagt, diese Kosten gelten dann als Privat- und nicht als Betriebsausgabe. Stimmt das?

 

Antwort:Schaffen Sie sich ein zweites Fahrzeug an, gelten dafür die gleichen Spielregeln, wie beim ersten. Nutzen Sie den Wagen teils privat und teils betrieblich, entscheidet der Anteil der betrieblichen Nutzung, ob das Fahrzeug Betriebs- oder Privatvermögen ist:

 

Benötigen Sie den Wagen zu mehr als 50 % für betriebliche Fahrten, liegt „notwendiges“ Betriebsvermögen vor. Sie können den Privatanteil der Nutzung mit der 1 %-Regelung abgelten. Sind es weniger als 10 % für betriebliche Zwecke, zählt das Auto zum Privatvermögen.

 

Nutzen Sie den Wagen hingegen zu mehr als 10 % und weniger als 50 % betrieblich, können Sie frei entscheiden, ob Ihr Auto Betriebs- oder Privatvermögen sein soll. Entscheiden Sie sich für die Zuordnung zum Betriebsvermögen, liegt sogenanntes „gewillkürtes“ Betriebsvermögen vor. Dann dürfen Sie nur die Kosten steuermindernd geltend machen, die auch tatsächlich durch die betriebliche Nutzung entstanden sind. Dafür müssen Sie für einen Zeitraum von drei Monaten alle Fahrten des Fahrzeugs erfassen, um den prozentualen betrieblichen Anteil zu erfassen. Diese Spielregeln gelten nicht nur für das erste, sondern auch für das zweite Fahrzeug.

 

Wahrscheinlich wird es Ihnen aber nicht gelingen, für das zweite Fahrzeug einen betrieblichen Anteil von mehr als 50 % nachzuweisen. Dann können Sie den zweiten Wagen jedoch auch dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen. In diesem Fall greift die 1 %-Regel zwar nicht, Sie dürfen aber die Ausgaben anteilig steuermindernd geltend machen. Denken Sie aber darüber nach, ob Sie den Pkw nicht freiwillig dem Privatvermögen zuordnen: Setzen Sie ihn nachweislich betrieblich ein, können Sie die dabei entstehenden Kosten steuermindernd mit pauschal 30 ct/km ansetzen. Dazu sollten Sie die betrieblichen Fahrten in einem Fahrtenbuch auflisten.


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