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Nagelschmitz: „Erleichterungen“ beim Mindestlohn enttäuschend

Die Obst- und Gemüseanbauer hadern mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Der rheinische Gemüseverband ist enttäuscht über die als „Erleichterungen“ gepriesenen Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft und den Gartenbau bei der Einführung des Mindestlohns.

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Die Obst- und Gemüseanbauer hadern mit dem gesetzlichen Mindestlohn. In einem Schreiben an Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt erklärte der Präsident des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer, Christoph Nagelschmitz, er sei enttäuscht über die als „Erleichterungen“ gepriesenen Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft und den Gartenbau bei der Einführung des Mindestlohns.


In Wirklichkeit verfehlten diese Regelungen weitgehend ihr Ziel. „Dass die in den Medien angekündigten Ausnahmeregelungen für Landwirtschaft und Gartenbau unsere Branche als Gewinner der Einführung des Mindestlohnes darstellen und damit in anderen Branchen Neid erzeugen, empfinde ich als besonders ärgerlich“, so Nagelschmitz.


Der Bundeslandwirtschaftsminister hatte mit Blick auf den Mindestlohn vor Journalisten in Berlin erklärt, dass die Branche mit dem Erreichten zufrieden sein könne und dabei auf die für Saisonarbeiter mögliche Anrechnung von Kost und Logis auf den Mindestlohn sowie die Ausweitung der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage und Maßnahmen zum Schutz redlicher Arbeitgeber durch die Befreiung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge bei Vorlage gefälschter Formulare A1 verwiesen.


Noch nie gefälschte Formulare A1 vorgelegt


Für Nagelschmitz stellt indes keine dieser Regelungen eine wesentliche Erleichterung für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe dar.


Der Präsident begründete diese Einschätzung damit, dass die Anrechnung von Kost und Logis nur dann Anwendung finden könne, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf einen Mindestlohntarifvertrag einigen könnten, was aber in der Zwischenzeit geschehen sei. Bezüglich der Verlängerung der Zeitgrenze bei der kurzfristigen Beschäftigung äußerte Nagelschmitz die Befürchtung, dass Sozialversicherungsprüfer unter Umständen bei einer längeren Beschäftigungsdauer von Berufsmäßigkeit - und damit Sozialversicherungspflicht - ausgehen könnten. Dies würde zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen. Schließlich seien bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen Saisonarbeitskräfte gefälschte Formulare A1 vorgelegt hätten.