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Saisonkräfte: Ausweitung der 70 Tage-Regelung jetzt gesichert

Union und SPD haben sich endgültig auf verlängerte Einsatzzeiten für kurzfristig Beschäftige verständigt. Aber Vorsicht: Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gelten noch die alten Regeln.

Lesezeit: 2 Minuten

Aufgrund der Coronapandemie können Arbeitgeber ihre kurzfristig Beschäftigte auch in diesem Jahr länger einsetzen. Statt der normalen Einsatzzeit von 3 Monaten bzw. 70 Tagen im Kalenderjahr soll bis zum 31. Oktober 2021 eine Einsatzzeit von bis zu vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen gelten. Damit bleibt es bei dem zwischen Bundeslandwirtschaftsministerium und Bundesarbeitsministerium ausgehandelten Kompromiss, der vor Ostern im Bundeskabinett beschlossen worden ist und nun am Donnerstag im Bundestag und später noch im Bundesrat verabschiedet werden soll. Inkrafttreten soll das Gesetz nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, also voraussichtlich erst im Mai.

Aber anders als im Vorjahr müssen Arbeitgeber in diesem Jahr darauf achten, dass sie für kurzfristige Beschäftigungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zunächst noch die aktuell geltenden Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Tagen einhalten müssen. Erst danach können sie solche Beschäftigungen auf die neue Zeitgrenze von 4 Monaten bzw. 102 Tagen verlängern bzw. neue kurzfristige Beschäftigungen mit der verlängerten Zeitgrenze abschließen.

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Darüber hinaus soll es ab 1.1. 2022 eine automatisierte Rückmeldung der Minijobzentrale an den Arbeitgeber darüber geben, ob der Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr schon anderweitig kurzfristig beschäftigt war. Damit erhalten Betriebe schon bei Anmeldung Klarheit, ob die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden können.

Ebenfalls neu ist, dass Arbeitgeber ab dem 1.1.2022 bei der Meldung zur Sozialversicherung angeben müssen, wie kurzfristig Beschäftigte krankenversichert sind z.B. über eine Familienversicherung, eine fortbestehende Versicherung im Heimatland oder eine private Erntehelferversicherung. Den Nachweis darüber müssen Arbeitgeber für Betriebsprüfungen zu den Lohnunterlagen nehmen.

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