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Schärfere BImSchV-Auflagen: Das kommt auf Sie zu

Am 23. März tritt die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) in Kraft.

Lesezeit: 3 Minuten

Am 23. März tritt die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) in Kraft. Mithilfe verschärfter Emissionsgrenzwerte für Neu- und Altanlagen soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe erreicht werden, erklärt Carsten Brüggemann von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Wochenblatt Westfalen-Lippe. Die 1. BImSchV regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere, nicht genehmigungsbedürftige Gas-, Öl-, Kohle- oder Biomassefeuerungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. In einer Liste der zugelassenen Brennstoffe sind nun auch Getreide, Getreidebruchkörner, Spelzen und Halmreste aufgeführt. Diese dürfen aber nur in automatischen und dafür vom Hersteller zugelassenen Öfen sowie nur in der Land- und Forstwirtschaft und dem agrargewerblichen Sektor genutzt werden.


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Typprüfung für Öfen ab 4 kW


Bislang regelt die Verordnung bei den festen Brennstoffen wie Holz nur Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW, so Brüggemann weiter. Die neue Verordnung wird aber für alle Anlagen ab 4 kW gelten. Kachelöfen, Heizkamine oder andere Einzelraumfeuerungen waren bislang nicht geregelt. Die Novelle sieht jetzt eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Hierbei wird nachgemessen, ob der Ofen die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und CO sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten kann (Grenzwertstufe 1: Staub 0,15 g/m3, CO 4 g/m3). Fällt eine Anlage durch, muss sie ausgetauscht werden:


Baujahr vor 1974 bis Ende 2014 Baujahr 1975 bis 1984 bis Ende 2017 Baujahr 1985 bis 1994 bis Ende 2020 Baujahr ab 1995 bis Ende 2024


Von der Sanierungspflicht gänzlich ausgenommen sind:


nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 kW Offene Kamine (dürfen nur gelegentlich betrieben werden) und Badeöfen Grundöfen, Kachelöfen aus mineralischen Speichermaterialien Einzelraumfeuerungen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über die Anlagen erfolgt Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen). Grenzwerte in zwei Stufen


Ab 2015 greift die 2. Stufe der Grenzwertverschärfung. Dann dürfen Öfen nicht mehr als 0,02 g/m3 Staub erzeugen. Dies setzt weitere Entwicklungen in der Anlagentechnik bzw. Filtertechnik voraus. Für Scheitholzkessel beginnt die Stufe 2 erst nach dem 31. Dezember 2016. Bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe müssen die Grenzwertestufe 1 (derzeitiger Stand der Technik 2010) nach einer bestimmten Übergangsfrist einhalten. Diese Frist hängt davon ab, wann der Anlagentyp erstmals auf den Markt gekommen ist. Können die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden, muss die Heizungsanlage ausgetauscht oder ein Filter nachgerüstet werden. Holzheizkessel, die bis einschließlich 31. Dezember 1994 errichtet wurden, müssen die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 (siehe Übersicht) spätestens ab 2015 einhalten. Holzheizkessel, die zwischen 1995 bis einschließlich 31.12.2004 errichtet wurden, haben die Emissionsgrenzwerte ab 2019 einzuhalten. Für Anlagen, die ab dem 1.1.2005 bis zum Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, werden die Emissionsgrenzwerte ab 2025 verbindlich.


Übersicht: Neue Grenzwerte für Heizungskessel



Messpflicht: Kessel ab 4 kW


Die genannten Biobrennstoffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Feuchtegehalt weniger als 25 % beträgt. Dies gilt nicht für automatisch beschickte Feuerungen, die vom Hersteller für höhere Feuchtegehalte zugelassen sind. Im Rahmen der neu geregelten Messpflicht müssen alle Biomassekessel ab 4 kW, ausgenommen Einzelraumfeuerungen, vier Wochen nach Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle zwei Jahre gemessen werden. Für handbeschickte Feuerungen wie Scheitholzkessel wird ein Wasserwärmespeicher von mindestens 55 l/kW gefordert. Für automatische Anlagen genügt ein Speicher von mindestens 20 l/kW, hier werden auch Ausnahmen zugelassen.


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