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Verwaltungsgericht Trier

Urteil: Schafe müssen regelmäßig geschoren werden!

Schafe im Sommer ungeschoren schwitzen zu lassen, verstößt gegen das Tierschutzgesetz, urteilte das Verwaltungsgericht Trier. Ein Schäfer hatte gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes geklagt.

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Schäfer aus dem Landkreis Bitburg-Prüm hielt ungefähr 100 Mutterschafe mit Lämmern. Schon 2016 hatte das Veterinäramt bei ihm beanstandet, dass die Altschafe schlecht gepflegt seien. Zudem fehle ihnen ein Unterstand. Im Juli 2018 stellte dann die Amtstierärztin des Landkreises fest, dass ein Großteil der Schafe nicht geschoren war, berichtet onlineurteile.de.

Wie es im Bericht der Veterinärin heißt, habe die Temperatur während der Kontrolle im Schatten 22 Grad Celsius betragen. Die Tiere hätten sich nur im Schatten aufgehalten und sich — schnell und pumpend atmend — auf den Erdboden gedrückt. Der Schäfer habe bei dieser Gelegenheit zwar zugesichert, die Schafe bis Ende Juli zu scheren. Bei der Nachkontrolle am 1. August seien aber einige Mutterschafe immer noch nicht geschoren gewesen.

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Der Landkreis schickte dem Schäfer einen Gebührenbescheid für die Nachkontrolle und ordnete außerdem an, er müsse alle Schafe regelmäßig scheren (oder scheren lassen), mindestens einmal jährlich. Der beste Zeitraum dafür sei Mitte Mai bis spätestens Ende Juni.

Der Schäfer klagte gegen den Gebührenbescheid und gegen die tierschutzrechtliche Auflage, scheiterte jedoch mit beiden Klagen beim Verwaltungsgericht (VG) Trier (8 K 2665/19.TR, 8 K 2669/19.TR).

Die Anordnung des Veterinäramts sei rechtmäßig, erklärte das VG: Tiere seien gemäß ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessen zu pflegen. Schafe nicht regelmäßig zu scheren, verstoße gegen das Tierschutzgesetz: Das gelte jedenfalls für die vom Schäfer gehaltene Mischung aus Texelschaf und Heidschnucke, weil diese Schafe ihre Wolle nicht auf natürliche Weise wechselten. Wenn das Vlies nicht geschoren werde, verfilze es und das störe die Wärmeregulation.

Der vom Landkreis genannte Zeitpunkt zwischen Mitte Mai und Ende Juni entspreche wissenschaftlichen Erkenntnissen: Auf diese Weise kämen Schafe am besten mit den jeweiligen klimatischen Bedingungen zurecht. Die Nachkontrolle der Amtstierärztin sei notwendig geworden, um festzustellen, ob der Schäfer die beanstandeten Mängel beseitigt und die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz beendet habe. Also müsse er auch die so entstandenen Gebühren tragen.

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