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Verschärfungen für Güllebehälter noch nicht vom Tisch

Bundesweit einheitliche Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von Jauche-, Gülle- und Sickersaftbehältern (JGS-Anlagen) bleiben weiter auf der Tagesordnung. Am 8. Mai will der Umweltausschuss darüber entscheiden. Das Agrarressort befürchtet bei einer bundesweiten Regelung eine Verschärfung der Anforderungen.

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Bundesweit einheitliche Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von Jauche-, Gülle- und Sickersaftbehältern (JGS-Anlagen) bleiben weiter auf der Tagesordnung.


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Zwar hat sich ein vom Bundesratsagrarausschuss eingesetzter Unterausschuss in seiner Empfehlung mit knapper Mehrheit gegen eine Aufnahme der JGS-Anlagen in die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ausgesprochen; gleichzeitig hat der Unterausschuss des federführenden Umweltausausschusses eine Entscheidung darüber jedoch lediglich vertagt und entsprechende Anträge zu Protokoll gegeben.


Wie der Umweltausschuss bei seiner Sitzung am 8. Mai entscheiden wird, gilt als offen. Die Länderkammer wird aller Voraussicht nach am 23. Mai zu der Verordnung Stellung nehmen. Die Bundesregierung hatte sich nach längeren Diskussionen zwischen dem Bundeslandwirtschafts- und dem Bundesumweltministerium gegen eine Aufnahme der JGS-Anlagen in die AwSV ausgesprochen. Das Agrarressort befürchtet eine Verschärfung der Anforderungen insbesondere für Güllebehälter, sollten die bestehenden Länderregelungen in der Bundesverordnung vereinheitlicht werden.


Der Deutsche Bauernverband (DBV) warnt seit Jahren vor massiven Investitionskosten und gravierenden Folgen für tierhaltende Betriebe, sollten bestehende JGS-Anlagen nachgerüstet werden müssen.


In funktionalem Zusammenhang zur Biogasanlage


Spürbare Verbesserungen zeichnen sich indes hinsichtlich der geplanten Vorschriften für Biogasanlagen ab. Beide Unterausschüsse fordern eine Klarstellung, dass keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage sei. Vielmehr müssten Gärrestlager in einem „funktionalen und räumlichen Zusammenhang“ zur Biogasanlage stehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Güllebehälter von Landwirten, die ihre Gülle an eine Biogasanlage liefern, nicht im Sinne der AwSV als Biogasanlage mit den entsprechenden Auflagen eingestuft werden.


Der Fachverband Biogas (FvB) hatte im Vorfeld massive Kritik an der Absicht der Bundesregierung geübt, in der Verordnung die gesamte Prozesskette der Vergärung zu erfassen, und vor katastrophalen Folgen für den Einsatz von Gülle in Biogasanlagen gewarnt. Mit den nunmehr sich abzeichnenden Änderungen würde den Befürchtungen des FvB zumindest teilweise Rechnung getragen.


Erheblicher Nachrüstungsbedarf


Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen soll die bisherigen Landesverordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ablösen. Die Bundesregierung begründet dies nicht zuletzt mit der seit langem von der Wirtschaft  geforderten Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer, nachdem sich die Regelungen in den Ländern unterschiedlich entwickelt hätten.


Die Verordnung übernimmt laut Bundesregierung Vorschriften, die in einigen Ländern bereits eingeführt worden sind und sich dort als erfolgreich erwiesen haben. Die Verordnung enthält stoff- und anlagenbezogene Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Regelungen zu Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften sowie Fachbetrieben.


Die Bundesregierung räumt ein, dass die Neuregelung für die Wirtschaft mit erheblichen Kosten verbunden sein wird. Allein für Biogasanlagen wird der Nachrüstungsbedarf auf rund 12 Mio Euro pro Jahr veranschlagt, wenn die Anlagen ohne die jetzt geforderten Sicherheitseinrichtungen betrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Regelungen so bleiben, wie sie in der Verordnung der Bundesregierung vorgesehen sind.

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