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Schlachtung wird teurer

Vion beendet Tarifstreit​ - Löhne steigen um bis zu 13,5 %

Nach Wochen des Streiks und gegenseitiger Anschuldigungen ist der Tarifstreit bei der Vion Food Group beigelegt. Der Frieden ist allerdings teuer erkauft.​

Lesezeit: 2 Minuten

Die Vion Food Group verkündete am Donnerstag einen erfolgreichen Abschluss der Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). „Wir haben ein gutes und faires Angebot vorgelegt und freuen uns sehr, dass unsere Mitarbeiter ab dem 1. Oktober 2023 vom neuen Tarifvertrag profitieren“, bestätigt David De Camp, COO Beef Vion Food Group, den Abschluss. Bereits im August, also noch vor der Einigung, hat Vion als Entgegenkommen für den langen Verhandlungszeitraum allen Angestellten einen steuerfreien Inflationsausgleich von 200 € gewährt.

Die neuen Tarife sehen in den kommenden 13 Monaten erhebliche Lohnsteigerungen vor. Demnach kommt die Region Nord auf einen Anstieg in diesem Zeitraum von insgesamt 13,5 % vor. Im Süden sind es "nur" 11 %. Im August ging die Vion mit einem Angebot von 6,5 % in die Verhandlungen, die NGG forderte 15 % mehr Gehalt für die Mitarbeiter. Folgendes sehen die neuen Tarifverträge im Detail vor:

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Für Perleberg, Emstek und Vion Zucht- und Nutzvieh

Der neue Tarifvertrag tritt ab 1. Oktober 2023 in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember 2024. Neben einer gestaffelten Gehaltserhöhung von 6,5% (ab 1.10.2023), 3,5% (ab 1.4.2024) und nochmal 3,5% (ab 1.10.2024) sieht dieser ebenfalls eine erhebliche Steigerung des Einstieglohns vor. Es gibt keine Anrechnung von übertariflichen Zulagen und Besitzständen.

Für Landshut, Vilshofen, Buchloe, Waldkraiburg, Crailsheim, Hilden und Altenburg

Auch für die südlichen Standorte gilt der Tarifvertrag von 1. Oktober 2023 bis Ende 2024.Die gestaffelten Gehaltserhöhungen sind in diesem Fall 6% (ab 1.10.2023), 2,5% (ab 1.4.2024) und nochmal 2.5% (ab 1.10.2024). Diese Vereinbarung enthält ebenfalls eine erhebliche Steigerung des Einstiegslohns und sieht keine Anrechnung übertariflicher Zulagen und Besitzstände vor. •

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