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EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig

Es war richtig, dass das Bundeskartellamt im März 2015 eine Übernahme von Tengelmann durch die Konkurrenz untersagt hatte. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am Mittwoch bestätigt und entsprechende Beschwerden von EDEKA, Netto und Tengelmann zurückgewiesen.

Lesezeit: 2 Minuten

Es war richtig, dass das Bundeskartellamt im März 2015 eine Übernahme von Tengelmann durch die Konkurrenz untersagt hatte. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am Mittwoch bestätigt und entsprechende Beschwerden von EDEKA, Netto und Tengelmann zurückgewiesen.


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Zwar konnten die Wettbewerber Tengelmann aufgrund der Ministererlaubnis trotzdem noch übernehmen, sie wollten sich aber gerichtlich bestätigen lassen, dass das Verbot des Kartellamtes unrechtmäßig war. Dadurch wollten die Beschwerdeführer einen Amtshaftungsprozess vorbereiten.


Die Richter stellten jetzt fest, dass die Untersagungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Das streitbefangene Zusammenschlussvorhaben hätte sowohl im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg als auch in den Ortsteilen Friedrichshain und Kreuzberg zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von EDEKA geführt. Der Marktanteil von EDEKA wäre im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg fusionsbedingt von 30 % - 35 % auf 60 % - 65 % gestiegen. Dieser Wert überschreite bei weitem die 40 %-Schwelle, an die das Kartellgesetz die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung knüpfe. EDEKA hätte durch das Fusionsvorhaben unangefochten und mit weitem Vorsprung die Marktführerschaft in Friedrichshain-Kreuzberg erlangt.


Auf Lidl als marktanteilsmäßig nächstgrößten Konkurrenten wäre ein Marktanteil von lediglich 20 % - 25 % entfallen. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass Lidl nur ein entfernter Wettbewerber der EDEKA auf dem Lebensmitteleinzelhandelsmarkt sei, der einen entsprechend eingeschränkten Wettbewerbsdruck habe ausüben können. Der enge Wettbewerber REWE hätte nach dem Zusammenschluss nur über einen Marktanteil von 5 % - 10 % verfügt und wäre hinter EDEKA weit abgeschlagen gewesen.


EDEKA verfüge gegenüber etlichen Konkurrenten zudem über einen besseren Zugang zu den Absatzmärkten, eine signifikant größere Finanzkraft und hätte durch das zusammenschlussbedingt steigende Beschaffungsvolumen die Möglichkeit erhalten, beim Wareneinkauf zusätzliche Mengenvorteile zu generieren. Eine vergleichbare Markt- und Wettbewerbslage sei für die Ortsteile Kreuzberg und Friedrichshain zu prognostizieren gewesen.


Ob die Untersagungsvoraussetzungen – wie vom Amt angenommen – auch auf weiteren Absatz- und Beschaffungsmärkten erfüllt waren, hat der Senat offen gelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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