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Unser Autor: Karl Bauer, LK Österreich
Der Einheitswert wird als Bemessungsgrundlage für Steuern und Abgaben herangezogen. Nach mehreren Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes sind die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte aktuell zu halten. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen einer Novelle des Bewertungsgesetzes und zugleich des Bodenschätzungsgesetzes kundgemacht.
Dabei sind zwei Kriterien explizit im Gesetzestext genannt, die es gegenüber der Hauptfeststellung 2014 dieses Mal zu berücksichtigen gilt: einerseits die Betriebsgröße und andererseits die Auswirkungen der geänderten klimatischen Verhältnisse in Form eines Temperatur-/Niederschlags-Index (T/N-Index).
Keine Erhebungsbögen
Die Hauptfeststellung wird heuer erstmals von der Finanzverwaltung als automatisiertes Verfahren durchgeführt. Die Zusendung von Erhebungsbögen an die Grundeigentümer entfällt. Es sind vorweg keine aufwendigen Erklärungen erforderlich. Alle sogenannten „wirtschaftlichen Einheiten“ erhalten einen neuen Hauptfeststellungs-Bescheid – auch dann, wenn sich keine Änderung des Einheitswertes ergibt. Für Änderungen gilt, dass sie unter Berücksichtigung der sogenannten „Hunderter-Rundungsregel“ unmittelbar zur Anwendung kommen. Es gelten nicht die Grenzen wie für Wertfortschreibungen.
Bescheide kommen bis 30.9.
Die Finanzverwaltung hat die Bescheide zur Hauptfeststellung 2023 bis 30. September 2023 zu versenden. Es können aber besondere Umstände eintreten, z. B. offene Verlassenschaftsverfahren, ungeklärte Eigentumsverhältnisse etc. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse am Betrieb zum Stichtag 1. Jänner 2023. Änderungen, die der Finanzverwaltung anhand der Verwaltungsdaten (noch) nicht bekannt sind, können dem Finanzamt bereits jetzt vorab als formlose Information mitgeteilt werden. Dadurch ist eine Berücksichtigung im Hauptfeststellungsbescheid 2023 möglich. Sollte dennoch ein unrichtiger Bescheid ergehen, kann dies im Zuge einer Bescheidbeschwerde berichtigt werden. Diese muss binnen eines Monats nach Zustellung des Hauptfeststellungsbescheides beim Finanzamt eingebracht werden.
Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens baut auf der Finanzbodenschätzung auf. Die Bodenklimazahl stellt das Ergebnis der Bodenschätzung aller im Eigentum stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebes dar. Durch Zu- und Abschläge für regionalwirtschaftliche, betriebliche Verhältnisse wird die Betriebszahl ermittelt. Mit der Gesetzesnovelle zur Hauptfeststellung 2023 wird die Betriebsgröße neu eingewertet. Ebenso kommt ein Abschlag aufgrund der Auswirkungen der Klimaänderung in Form eines T/N-Index zur Anwendung.
Zwei Neuerungen
Betriebsgröße: Abhängig von der Eigenfläche (ohne Zupachtungen) eines Betriebes kommt es bei Betrieben von 3,0001 ha bis 45 ha zu höheren Abschlägen als bisher; alle anderen Größenstufen bleiben unverändert. Dies gilt für alle Betriebe, unabhängig von ihrer Lage.
Klima: Der T/N-Index bildet als Abschlagszahl die negativen Auswirkungen der geänderten klimatischen Verhältnisse im Vergleich der alten Klimaperiode der Jahre 1961 bis 1990 zur aktuellen Klimaperiode 1991 bis 2020 ab. Der T/N-Index ist lediglich eine pauschale Berücksichtigung des Klimaeinflusses und kommt als einstelliger prozentueller Abschlag in jenem Drittel aller Katastralgemeinden zur Anwendung, in dem die Klimaveränderungen am meisten Einfluss auf die Erträge haben. Es gilt das Lageprinzip nach der Katastralgemeinde des Betriebssitzes.
Nach der Hauptfeststellung 2023 ist im Jahr 2027 eine Aktualisierung der Bodenschätzung und genauere Berücksichtigung der Klimaänderungen vorgesehen. Nach Einarbeitung der dadurch geänderten Bodenklimazahlen kann der T/N-Index als pauschaler Abschlag wieder entfallen. Höhere Betriebsgrößenabschläge und der T/N-Index können auf einem Betrieb gemeinsam zutreffen und wirken kumulativ.
Der T/N-Index kommt in folgenden weiteren Unterarten des landwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls zur Anwendung: Obstbau, landwirtschaftliche Sonderkulturen, gärtnerisches Vermögen und Weinbau. Die übrigen Bereiche des landwirtschaftlichen Vermögens (Alpen und Weiderechte, Fischzucht und Teichwirtschaft, Imkerei, Jagdgatter und überdurchschnittliche Tierhaltung) werden durch den neuen T/N-Index allerdings nicht verändert, heißt es vom Ministerium.
Änderungen im Forst
Ebenso wird bei der Berücksichtigung der Betriebsgröße der bestehende Abschlag für kleinere Betriebe erhöht. Im Bereich des forstlichen Vermögens kann es zu Abschlägen im Kleinstwald (bis 10 ha Wald) und im Kleinwald (10 bis 100 ha Wald) kommen. Sollten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, kann beim Finanzamt eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragt werden.
Wie sich die Änderungen auf die Betriebe auswirken, ist sehr individuell. Landwirtschaftskammer-Präsident Josef Moosbrugger erklärt zur Neuerung: „Das Einheitswertsystem bedeutet Stabilität, ist eine entscheidende Voraussetzung zum Erhalt der bäuerlichen Struktur und dient damit auch der Versorgungssicherheit der Bevölkerung.“
In einer nächsten Stufe soll anstelle der periodisch – alle neun Jahre – durchzuführenden Hauptfeststellung ab 2032 eine „rollierende Bewertung“ treten. Dies soll eine entsprechende Reduktion des derzeit immer wiederkehrenden Verwaltungsaufwandes bewirken. Vorgesehen ist, dass anhand von noch festzulegenden Indizes und Schwellenwerten zu ermitteln ist, ob sich die unterstellten Wertverhältnisse wesentlich verändert haben und ein neuer Einheitswertbescheid an die Betriebe zu ergehen hat. Es sollen dann nur mehr jene Betriebe einen Bescheid erhalten, bei welchen sich die Veränderung in einer Größenordnung bewegt, die auch für eine Wertfortschreibung maßgeblich ist.