Vielen Milchviehhaltern wird das noch nicht bewusst sein: Bis zum 14.1.2023 müssen sie in HIT mitteilen, dass sie die „Nutzungsart“ Milchkühe im Bestand halten. Darüber informiert jetzt unter anderem das Landvolk Niedersachsen. Bußgelder bzw. Konsequenzen seien wohl nicht zu erwarten, weil das entsprechende Gesetz erst Ende 2022 beschlossen wurde und erst seit kurzem die Eingabe in HIT möglich ist. Die Kontrolle obliegt allerdings zumindest in Niedersachsen den jeweils zuständigen Veterinärämtern. Deshalb sollten Tierhalter diese Angaben „möglichst bald“ machen.
Nutzungsart in HI-Tier melden – So geht’s
Das Melden der Nutzungsart ist mit wenigen Klicks im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) möglich: Dafür muss in HI-Tier unter der Überschrift „Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank – Meldungen und Abfragen“ unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel / Antibiotika (TAM)“ die „Eingabe Nutzungsart“ ausgewählt werden. Dort ist bei den ab „2023/ I“ mitteilungspflichtigen Nutzungsarten ein Haken zu setzen.
Hintergrund: Tierarzneimittelgesetz mit Änderungen
Seit dem 01.01.2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG) nicht mehr nur für Masttiere, sondern auch für Milchkühe und Zuchtkälber. Deshalb fallen Betriebe mit mehr als 25 Milchkühen oder mehr als 25 zugekauften Kälbern unter die Mitteilungspflicht nach dem Antibiotikaminimierungskonzept (ABM). Genaue Infos zu den mitteilungspflichtigen Nutzungsarten sowie die neu festgelegten Bestandsuntergrenzen gibt es hier: https://www1.hi-tier.de/infoTA.html
Tierhalter müssen Nutzungsart melden
Neu im TAMG ist: Den Antibiotika-Verbrauch erfassen und melden die Tierärzte. Dagegen sind Tierhalter zu folgenden Meldungen im HI-Tier verpflichtet: Mitteilungen zu Nutzungsart, Bestand und Bestandversänderungen sowie Mitteilung zur Nullmeldung - sofern keine Antibiotika in einem Halbjahr angewendet wurden.
Grundlage dafür ist unter anderem der § 55 Abs. 1 Satz 1 Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Demnach müssen Tierhalter „spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung“, also bis zum 14.01.2023, ihre Nutzungsart(en) in HI-Tier eingeben. Für die Angabe des Anfangsbestands und der Bestandsveränderungen (§ 55 Abs. 2 TAMG) bzw. der Nullmeldung (§ 54 Abs 3 TAMG) ist die Frist zur Mitteilung für das erste Halbjahr der 14.07.2023.
Unterschiedliche Auslegung in den Ländern?
Für das Tierarzneimittelgesetz gibt es je nach Bundesland andere Zuständigkeiten. Wir haben verschiedene Behörden und offizielle Stellen gefragt, wie sie die Meldefrist der Nutzungsart bewerten und haben unterschiedliche Antworten bekommen. Der hier beschriebenen Argumentation aus Niedersachsen stimmen auch andere Bundesländer zu. Ob diese Aussagen rechtlich bindend sind, lässt sich nicht abschließend sagen.
Kurz kommentiert:
Das TAMG ist erst kurz vor dem Jahreswechsel offiziell beschlossen worden und galt quasi wenige Tage später. Kein Wunder also, dass noch nicht alle Detailfragen geklärt sind. Umso wichtiger ist: Für Landwirte, die verständlicherweise (!) noch nicht alle Formalitäten und Rechtsfragen durchblicken, dürfen keine Nachteile entstehen.