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NRW-Tierhalter müssen Bestände melden

Die Tierseuchenkasse NRW verschickt derzeit die alljährlichen Meldebögen. Bis Ende Januar müssen die Tierhalter ihre Bestandszahlen angeben.

Lesezeit: 4 Minuten

Wie schon in den Vorjahren verschickt die Tierseuchenkasse NRW (TSK) Anfang Januar die Meldebögen für die Tierzahlmeldung an sämtliche ihr bekannten Tierbesitzer – mit Ausnahme der Rinderhalter. Im Anschreiben zum Meldebogen gibt die TSK wichtige Hinweise.

Grundsätzlich ist jeder Besitzer von Pferden, Schweinen – zu denen auch Saugferkel gehören –, Schafen, Ziegen, Gehegewild, ­Geflügel und Bienen verpflichtet, seinen Tierbestand online oder schriftlich der TSK zu melden, auch wenn die Tiere nur hobby­mäßig gehalten werden. Die Meldungen bilden die Grundlage für die TSK-Beiträge 2024. Wie hoch diese sind, zeigt die Übersicht:

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Einfach online melden

Die Bestandsmeldung sollte wenn möglich online erfolgen. Das ist schnell, bequem und sicher. Der Zugang funktioniert über die Internet­adresse „www.tierzahlenmeldung-nrw.de“. Die Anmeldung erfolgt mit TSK-Nummer und Kennwort bzw. über den QR-Code im Meldebogen. Die Eingabe funktioniert nur einmalig.

Wenn Sie den Tierbestand online gemeldet haben, erhalten Sie eine Meldebestätigung an Ihre authen­tifizierte E-Mail-Adresse. Falls jemand alternativ den Meldebogen per Post zurücksenden möchte, ist der beigefügte, ausreichend zu frankierende Rückumschlag mit der Adresse der Datenerfassungsstelle der TSK in Cottbus zu verwenden.

Gemeldet werden müssen alle Tiere, die am Stichtag 1. Januar 2024 bzw. als Jahreshöchstbesatz gehalten werden – unabhängig von Geschlecht, Rasse oder Nutzungsart der Tiere. Die Meldung muss fristgerecht bis zum 31. Januar 2024 bei der TSK vorliegen.

Neu: Jahreshöchstbesatz

Pferde- und Gehegewildhalter melden wie gewohnt den Stichtagsbestand. Zusätzlich besteht ­eine Nachmeldepflicht für Pferde und/oder Gehegewild, wenn sich am Nachmeldestichtag 15. Februar der Tierbestand um mehr als 10 % durch Zugänge aus anderen Betrieben erhöht hat und mehr als 50 Pferde oder 50 Stück Gehegewild gehalten werden. Die Nachmeldung muss bis zum 29. Februar vorliegen.

Die Tierzahlen zur Rinderhaltung am 1. Januar und 15. Februar werden direkt aus der HIT-Datenbank gezogen. Tierhalter, welche die Tier­art Rinder, Pferde und/oder Gehegewild nach dem 15. Februar neu oder zusätzlich erwerben, unter­liegen lediglich der Meldepflicht. Beiträge werden nicht fällig.

Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen müssen von 2024 an den Jahreshöchstbesatz melden. Eine Nachmeldung zum 15. Februar entfällt damit. Sollte sich der Jahreshöchstbesatz unterjährig um mehr als 10 % erhöhen, ist ab einer Haltung von 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder Ziegen eine unverzügliche, schriftliche Nachmeldung erforderlich.

Auch für Pferde, Geflügel und Bienen

Bei Pferden, die in einem Pensions­stall gehalten werden, ist dessen Betreiber der Tierhalter, der zur Meldung verpflichtet ist. Wenn Pferdeställe verpachtet werden, hat derjenige, der die Anlage gepachtet hat, als Halter der Tiere die Meldung abzugeben.

Geflügelhalter müssen den Jahreshöchstbesatz angeben (Anzahl der Tiere, die maximal in der jeweiligen Geflügelart innerhalb des Beitragsjahres gehalten werden sollen = maximal besetzte Stallkapazität). In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1000 Elterntieren, Masthähnchen, Legehennen, Junghennen oder ­Küken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % unverzüglich der TSK schriftlich mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.

Auch Bienenhalter haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben (= Anzahl der Bienenvölker inklusive Ableger, die maximal im Beitragsjahr gehalten werden sollen). Für Bienenhalter mit mehr als zehn Völkern besteht eine Nachmeldepflicht bei Überschreitung des gemeldeten Jahreshöchstbesatzes.

Kamelidenhalter nehmen nur eine Erstanmeldung vor. Eine jährliche Tierzahlmeldung ist nicht erforderlich.

Besser nicht „vergessen“

Meldet der Tierhalter die Zahl seiner Tiere nicht fristgerecht oder unvollständig, bedeutet dies, dass Tiere, die von einer Seuche betroffen sind, nicht entschädigt werden oder die Entschädigungsleistung gekürzt wird. Achtung: Beim Versagen der Entschädigung werden auch die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung sowie die oft erheblichen Kosten der Reinigung und Desinfektion des Betriebes nach einem Seuchenausbruch nicht von der Tierseuchenkasse übernommen.

Zudem erhält der Tierhalter während des gesamten Beitragsjahres keine Beihilfen für Blutprobenentnahmen, Impfungen, Untersuchungen und Ähn­liches. Es lohnt sich also, bei der Tierbestandsmeldung sorgfältig vorzugehen.

Das gilt auch für etwaige Tierhalter- bzw. Betriebsinhaberwechsel. Hier haben sich wichtige EU-Vorgaben geändert. Falls ein Tierhalterwechsel ansteht, sollte deshalb frühzeitig Kontakt zur Tierseuchenkasse aufgenommen werden, um beispielsweise keine Fristen zu versäumen. Bei Fragen stehen die TSK-Mitarbeiterinnen unter Tel. (02  51) 2  89  82  40 gerne für Auskünfte zur Verfügung.

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