Gewährleistung für Gebrauchtmaschinen - ist eine Verzichtsklausel rechtens?
Beim Kauf gebrauchter Maschinen können im Nachgang verborgene Mängel auftauchen. Doch ist der Händler im Recht, im Voraus eine Klausel zum Ausschluss der Gewährleistung einzubauen? Wir erklären.
Ich habe beim Händler einen gebrauchten Traktor gekauft. Auf der Rechnung steht folgende Klausel: "Wir verkaufen Ihnen die Maschine ohne jegliche Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind sowohl aufgrund erkennbarer als auch verborgener Mängel ausgeschlossen." Der Verkäufer weist jegliche Gewährleistung von sich. Ist das zulässig?
Antwort:
Nein, so eine pauschale Formulierung zum Ausschluss der Sachmängelgewährleistung in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individuellen Verträgen ist rechtlich nicht gültig. Ein Ausschluss der Sachmängelgewährleistung ist grundsätzlich gegenüber einem Nicht-Verbraucher, z.B. einem Unternehmer, als Käufer erlaubt. Möglich ist auch, die Dauer der Gewährleistung auf 12 Monate zu reduzieren.
Versucht ihr Händler, die Gewährleistungsfrist aber erst nach Abschluss des Vertrages (z.B. in der Rechnung) zu verringern, sind Sie nicht daran gebunden.
Unser Experte:
RA Dr. Michael Schneider, Dr. Schneider & Kollegen, RAe Gesellschaft mbH, Reutlingen
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Ich habe beim Händler einen gebrauchten Traktor gekauft. Auf der Rechnung steht folgende Klausel: "Wir verkaufen Ihnen die Maschine ohne jegliche Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind sowohl aufgrund erkennbarer als auch verborgener Mängel ausgeschlossen." Der Verkäufer weist jegliche Gewährleistung von sich. Ist das zulässig?
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Nein, so eine pauschale Formulierung zum Ausschluss der Sachmängelgewährleistung in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individuellen Verträgen ist rechtlich nicht gültig. Ein Ausschluss der Sachmängelgewährleistung ist grundsätzlich gegenüber einem Nicht-Verbraucher, z.B. einem Unternehmer, als Käufer erlaubt. Möglich ist auch, die Dauer der Gewährleistung auf 12 Monate zu reduzieren.
Versucht ihr Händler, die Gewährleistungsfrist aber erst nach Abschluss des Vertrages (z.B. in der Rechnung) zu verringern, sind Sie nicht daran gebunden.
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RA Dr. Michael Schneider, Dr. Schneider & Kollegen, RAe Gesellschaft mbH, Reutlingen