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Leserfrage: Falschen Reifendruck eingestellt - Wer zahlt kaputte Reifen?

Frage: Wir haben auf unserem Acker mit einem sehr breiten Grubber 25 cm tief gegrubbert. Die Reifen unseres Schleppers haben wir nach der Traglasttabelle des Herstellers eingestellt. Trotzdem waren die Reifen nach wenigen Minuten kaputt. Wir wollten das als Garantiefall melden.

Lesezeit: 4 Minuten

Frage: Wir haben auf unserem Acker mit einem sehr breiten Grubber 25 cm tief gegrubbert. Die Reifen unseres Schleppers haben wir nach der Traglasttabelle des Herstellers eingestellt. Trotzdem waren die Reifen nach wenigen Minuten kaputt.


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Wir wollten das als Garantiefall melden. Der Hersteller aber teilte uns mit, dass der Luftdruck bei solch schweren Zugarbeiten deutlich höher sein müsste. Das hat uns beim Kauf der Reifen weder mündlich noch schriftlich niemand mitgeteilt. Auch bei einem zweiten Paar Reifen eines anderen Herstellers empfahl uns der Vertreter, den Druck höher einzustellen.


Die Aussagen der Hersteller ähneln sich: So soll man pro Meter Arbeitsbreite 0,1 bar mehr Luft einfüllen. Schriftlich teilte uns dies allerdings kein Hersteller mit, auch auf Nachfrage nicht. Kann ich die kaputten Reifen reklamieren?



Antwort: Für die Reklamation ist es entscheidend, was Sie im Kaufvertrag mit dem Verkäufer vereinbart haben. Juristisch spielt dies eine Rolle bei der Frage, ob Ihnen für die durch die starke Belastung beschädigten Traktorreifen Gewährleistungsrechte zustehen.


Verkaufte Sache muss frei von Sachmängeln sein


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist es nämlich so, dass der Verkäufer dem Käufer die verkaufte Sache „frei von Sach- und Rechtsmängeln“ zu verschaffen hat. Ein Sachmangel liegt vor, wenn:

  • die verkaufte Sache die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat, oder
  • sich die verkaufte Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet, oder
  • sich die verkaufte Sache für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit nicht aufweist, die sonst üblich ist und die der Käufer auch erwartet. Dazu zählen auch Eigenschaften, „die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers ... erwarten kann“.


Für außergewöhnliche Belastungen muss der Verkäufer nicht gewährleisten


Es gilt im Kaufvertragsrecht ein „subjektiver Fehlerbegriff“, d.h. es geht um die Frage, welche Beschaffenheit zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbart war.


Wichtig ist also, was im Kaufvertrag steht. Im Allgemeinen wird aber über die genaue Verwendung keine exakte Vereinbarung getroffen. So ist es auch bei Traktorreifen: Nur selten wird ausdrücklich vereinbart, wozu der Reifen genau benötigt wird, denn dies ist augenscheinlich selbstverständlich. Die Hersteller Ihrer Traktorreifen legen sich bei der Angabe von Traglasttabellen bzgl. des Drehmoments nicht fest.


In Ihrem Fall wären Sie in einer besseren Position, wenn Sie dem Reifenverkäufer ausdrücklich gesagt hätten, dass Sie den Traktorreifen für schwere Grubberarbeiten benötigen. Entspricht der Reifen diesen Anforderungen dann nicht, ständen Ihnen Gewährleistungsrechte zu, also insbesondere das Recht, Neulieferung einer fehlerlosen Sache verlangen zu können. Jetzt stellt sich die Frage, was gewöhnliche Verwendungen sind, denen der Reifen ohne vertragliche Vereinbarung standhalten muss und ob das Tiefengrubbern dazuzählt. Grubbern gehört zu ganz normaler landwirtschaftlicher Tätigkeit. Das muss ein Reifen leisten können.


Anders ist es, wenn außergewöhnliche Tätigkeiten und Beanspruchungen erfolgen. Sie selbst weisen darauf hin, dass die Grubbertiefe besonders tief, die Breite besonders breit und die Zugkraft des Traktors besonders hoch war. Dies deutet darauf hin, dass es sich um eine außergewöhnliche Belastung gehandelt hat, die von einem „normalen Traktorreifen“ nicht zu erwarten war. Das spricht eher dafür, dass der Reifen fehlerlos war, somit Ihnen Käuferrechte nicht zustehen. Anders wäre dies beispielsweise bei schweren Baufahrzeugen, wo sich bereits aus der Bestimmung der Reifen eine bestimmte schwere Belastbarkeit der Reifen ergibt.


Belastbarkeit der Reifen im Kaufvertrag erwähnen


Zu empfehlen ist in solchen Situationen, dass die gewünschte Belastbarkeit im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt wird. Wie der Verkäufer darauf reagiert, insbesondere ob er eine andere Druckluft empfiehlt oder einen ganz anderen Reifen, ist dann seine Sache. Jedenfalls steht Ihnen das Recht auf Neulieferung zu, wenn der verkaufte Reifen dann diese vertraglich ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist.


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