Nach langem Hin und Her gibt es jetzt einen Entwurf der Bundesregierung zur Düngeverordnung, der die EU-Kommission zufriedenstellt. Er muss aber am 3. April 2020 noch den Bundesrat passieren. Dort werden zwar Änderungen erwartet, doch der Spielraum dafür ist denkbar gering.
Der Entwurf enthält im Wesentlichen alle zuletzt diskutierten Änderungen (siehe top agrar 3/2020, Seite 52). Dazu zählt z.B., dass
die zuständigen Landesstellen eine befristete Gülledüngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung in roten Gebieten zulassen dürfen, wenn der Landwirt einen Bauantrag für zusätzliche Lagerkapazität bereits gestellt hat.
eine Andüngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung in roten Gebieten mit Festmist und Kompost nicht mehr nur für extensiv wirtschaftende Betriebe zulässig sein soll, sondern für alle. Dann aber nur bis 120 kg Gesamt-N/ha.
ein Verbot von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenem Boden generell auf allen Flächen und nicht mehr nur in den roten Gebieten gelten soll.
Darüber hinaus enthält der Entwurf auch detaillierte Bestimmungen zur einheitlich länderübergreifenden Ausgestaltung der roten Gebiete. Mit Inkrafttreten einer noch zu erarbeitenden Verwaltungsvorschrift haben die Länder sechs Monate Zeit, ihre roten Gebiete nach den Vorgaben auszuweisen oder zu überarbeiten.
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Nach langem Hin und Her gibt es jetzt einen Entwurf der Bundesregierung zur Düngeverordnung, der die EU-Kommission zufriedenstellt. Er muss aber am 3. April 2020 noch den Bundesrat passieren. Dort werden zwar Änderungen erwartet, doch der Spielraum dafür ist denkbar gering.
Der Entwurf enthält im Wesentlichen alle zuletzt diskutierten Änderungen (siehe top agrar 3/2020, Seite 52). Dazu zählt z.B., dass
die zuständigen Landesstellen eine befristete Gülledüngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung in roten Gebieten zulassen dürfen, wenn der Landwirt einen Bauantrag für zusätzliche Lagerkapazität bereits gestellt hat.
eine Andüngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung in roten Gebieten mit Festmist und Kompost nicht mehr nur für extensiv wirtschaftende Betriebe zulässig sein soll, sondern für alle. Dann aber nur bis 120 kg Gesamt-N/ha.
ein Verbot von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenem Boden generell auf allen Flächen und nicht mehr nur in den roten Gebieten gelten soll.
Darüber hinaus enthält der Entwurf auch detaillierte Bestimmungen zur einheitlich länderübergreifenden Ausgestaltung der roten Gebiete. Mit Inkrafttreten einer noch zu erarbeitenden Verwaltungsvorschrift haben die Länder sechs Monate Zeit, ihre roten Gebiete nach den Vorgaben auszuweisen oder zu überarbeiten.