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EuGH erlaubt Nichtregierungsorganisation Rechtsmittel bei GVO-Risiken

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Ablehnung eines Antrags auf Überprüfung der Zulassung des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Sojabohnen durch die Europäische Kommission für nichtig erklärt.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Ablehnung eines Antrags auf Überprüfung der Zulassung des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Sojabohnen durch die Europäische Kommission für nichtig erklärt.


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Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass gentechnisch veränderte Organismen (GVO) „bei ihrem Anbau grundsätzlich zur natürlichen Umgebung“ gehörten und daher „regelmäßig Teil der Umwelt“ seien. Infolgedessen fielen die Vorschriften, mit denen in der maßgeblichen Verordnung über die Kennzeichnung von GVO deren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier geregelt werden sollten, ebenfalls in den Umweltbereich.


Der EuGH folgert weiter, dass das Umweltrecht im Sinne der Aarhus-Verordnung - diese erlaubt es Nichtregierungsorganisationen (NGO), sich am Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen - jede Rechtsvorschrift der Union umfasst, mit der GVO geregelt werden, um ein sich aus den Organismen oder mit ihnen verbundenen Umweltfaktoren ergebendes Risiko zu steuern.


Die Luxemburger Richter entschieden damit zugunsten der NGO Testbiotech, deren Antrag, die Zulassungsbeschlüsse für das Inverkehrbringen von GVO-Soja intern zu überprüfen, von der EU-Kommission 2015 weitgehend abgelehnt worden war.


Die Brüsseler Behörde hatte dabei die Auffassung vertreten, Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beurteilung genetisch veränderter Lebens- oder Futtermittel könnten nicht im Rahmen der Aarhus-Verordnung geprüft werden, da diese nur in Umweltbelangen und nicht im Gesundheitsbereich greife. Testbiotech begrüßte das Urteil aus Luxemburg.


Der EuGH stärke damit das Vorsorgeprinzip, müsse allerdings dessen Bedeutung sowie den Umgang mit wissenschaftlich fundierten Bedenken noch detaillierter erklären. Mehr Klarheit werde auch bezüglich des Umfangs der Beweislast, die der Kommission bei der Sicherheit in Zulassungsverfahren obliege, erwartet.

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