In Frankreich kann jetzt mit den neonikotinoiden Wirkstoffen Imidacloprid und Thiamethoxam gebeiztes Zuckerrübensaatgut in den Boden gebracht werden. Die entsprechende Verordnung trat in Kraft und gilt für 120 Tage.
Verbunden mit der Ausnahmeregelung sind zahlreiche Vorgaben für die Folgekulturen. Laut der Verordnung dürfen im Jahr nach den Zuckerrüben auf den jeweiligen Flächen nur für Bestäuber unattraktive Pflanzen wie Hafer, Weizen, Roggen, Kohl, Zwiebeln oder Futtergras angebaut werden. Kulturen wie Hanf, Mais, Mohn und Kartoffeln sind frühestens 2023 erlaubt.
Für Bienenfutterpflanzen wie Raps, Phacelia, Sonnenblume, Klee oder Ackerbohne ist ein weiteres Jahr Wartezeit vorgesehen. Für Mais und Raps sind Möglichkeiten zur Abmilderung der Auflagen eingeplant, etwa wenn die neonikotinoiden Beizen nur im Kernbereich des Rübenfeldes eingesetzt wurden. Diese Optionen stehen allerdings noch unter dem Vorbehalt einer Prüfung des Schutzniveaus für die Bestäuber durch das Amt für Gesundheitsschutz in Ernährung, Umwelt und Arbeit (ANSES).
Der Verband der Ölsaatenerzeuger (FOP) und das mit dem Anbau von Ölsaaten, Proteinpflanzen und Hanf befasste Forschungsinstitut Terres Inovia forderten, die Kultur von Raps im zweiten Jahr nach den Zuckerrüben zu ermöglichen. Laut dem Präsidenten der Forschungseinrichtung, Gilles Robillard, würde die Rapsfläche bei einer dreijährigen Wartezeit um mehrere tausend Hektar schrumpfen. Das würde die Nahrungsressourcen von heimischen Bestäuberinsekten erheblich verringern.
Erzeugerverband kritisiert Auflagen
Nach Angaben des Pariser Landwirtschaftsministeriums werden die französischen Landwirte die Fläche für den Rübenanbau im Vergleich zu 2020 um „nur“ etwa 5 % einschränken. Das Ziel, den Sektor zu sichern, sei erreicht worden, so das Fazit. Zunächst war ein Rückgang um bis zu 25 % befürchtet worden.
Das Ressort kündigte den Landwirten zudem eine Entschädigung für ihre durch die Vergilbung erlitten Anbauverluste an, die im März auf Basis von De-minimis-Beihilfen umgesetzt werden soll. Bei der Selbstbeteiligung soll berücksichtigt werden, ob eine Versicherung abgeschlossen wurde.
Der Verband der Rübenerzeuger (CGB) begrüßte die Verordnung und die in Aussicht gestellte Entschädigung, kritisierte aber zugleich die Auflagen für den Einsatz der neonikotinoiden Wirkstoffe. Die Einschränkungen gingen auf ein wissenschaftlich nicht ausreichend fundiertes Gutachten des ANSES zurück, so der CGB. Er befürchtet eine Verarmung der Fruchtfolgen, die wirtschaftliche Einbußen für die betroffenen Betriebe haben könnte.