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Glyphosatverbot trotz positiver EFSA-Studie?

Die EFSA gab kürzlich bekannt, dass sie bei der Glyphosatbewertung keine kritischen Problembereiche sieht. Doch damit ist das Glyphosatverbot noch nicht vom Tisch.

Lesezeit: 3 Minuten

Bei der Bewertung von Glyphosat hat die EU-Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) „keine kritischen Problembereiche ermittelt, die in Bezug auf das von ihm ausgehende Risiko für Mensch und Tier oder die Umwelt Anlass zu Bedenken geben“. Wohl hat sie aber Datenlücken festgestellt – dass gab sie am Donnerstagmorgen bekannt (https://www.efsa.europa.eu/de/news/glyphosate-no-critical-areas-concern-data-gaps-identified). Als nächsten Schritt hat die Behörde ihre Schlussfolgerungen zu diesem sogenannten Peer-Review gestern an die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten übermittelt. Die EFSA-Ergebnisse dienen als Grundlage für die Entscheidung, ob Glyphosat weiterhin auf der EU-Liste der zugelassenen Wirkstoffe stehen wird oder nicht.

Ungeachtet des Wirkstofferneuerungsverfahrens auf europäischer Ebene ist es wichtig zu wissen, dass nach der derzeit gültigen Rechtslage in Deutschland ab dem 01.01.2024 ein generelles Anwendungsverbot für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel gilt (gem. § 1, § 5 Abs. 1 und § 9 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob die Zulassungen von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln über den 15.12.2023 vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hinaus verlängert werden oder nicht. Es gibt bereits heute zugelassene Pflanzenschutzmittel, die über den 01.01.2024 hinaus gültig sind (z.B. Touchdown Quattro oder Excel DF Gold, diese sind bis zum 31.12.2026 gültig). Das Anwendungsverbot steht im Übrigen auch etwaigen Abverkaufs- und Aufbrauchfristen entgegen.

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Deutschland müsste die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aktiv ändern

Um das Inkrafttreten des Anwendungsverbots für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel ab dem 01.01.2024 zu vermeiden, müsste die Bundesregierung eine Aufhebung des Verbots durch eine zeitnahe Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung bewirken. Das bedeutet: Die Bundesregierung müsste die Verordnung aktiv ändern. Bisher ist öffentlichen Mitteilungen aber nicht zu entnehmen, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) erste Maßnahmen zur Aufhebung ergriffen hätten.

Allein wegen der letztjährigen Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat bis zum 15.12.2023 muss die Bundesregierung das Anwendungsverbot ab dem 01.01.2024 zeitnah aufheben. Der Ansicht ist Rechtsanwalt Peter Koof der Kanzlei KOOF & KOLLEGEN Rechtsanwälte (Linnich). Denn gemäß der ständigen Verwaltungspraxis des BVL werden Produktzulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit einer Gültigkeit „Wirkstoffgenehmigungsende (hier: 15.12.2023) plus ein Jahr“ erteilt – demnach also bis zum 15.12.2024. In Deutschland sind bereits Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel mit dem Gültigkeitsende 31.12.2026 zugelassen.

Zudem ist das Anwendungsverbot laut der Rechtsanwaltskanzlei ab dem 01.01.2024 erst recht aufzuheben, wenn die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat von der Europäischen Kommission über den 15.12.2023 hinaus verlängert wird. „Wir sind der Auffassung, dass solange der Wirkstoff Glyphosat in der EU genehmigt ist, es der Bundesregierung nicht möglich ist, seinen Einsatz durch ein Anwendungsverbot komplett zu verhindern“, erklärt Rechtsanwalt Peter Koof.

Glyphosat-Verbot in Luxemburg bereits gekippt

Die Aussage wird durch ein Urteil des luxemburgischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.03.2023 (Nr. 47873 C) bestätigt (https://www.topagrar.com/management-und-politik/news/glyphosat-verbot-in-luxemburg-gescheitert-13351766.html). Als erstes EU-Mitglied hatte Luxemburg im Januar 2021 ein nationales Glyphosat-Verbot beschlossen. Der luxemburgische Verwaltungsgerichtshof hob das nationale Glyphosat-Verbot aber auf. Denn nach Auffassung des Gerichts gibt es keine besonderen ökologischen oder landwirtschaftlichen Merkmale in Luxemburg, die ein nationales Verbot rechtfertigen. Es sei kein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt zu erkennen. Solange der Wirkstoff EU-weit zugelassen sei, gebe es keinen sachlichen Grund für eine nationale Sonderregelung.

Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit von Matthias Bröker mit der Kanzlei KOOF & KOLLEGEN Rechtsanwälte entstanden.

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