Kein Gülleverbot, weil Anlieger sich Sorgen machen
500 Meter Abstand soll ein Landwirt bei seiner Gülledüngung zum Haus einer Anwohnerin halten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht jedoch keinen Anlass.
Von dem Landwirt, der die Flächen vor ihrem Haus bewirtschaftete, forderte die Bewohnerin einer Streusiedlung 500 Meter Abstand bei der Gülledüngung. Ihr Argument: Sie beziehe ihr Trinkwasser aus einem eigenen Hausbrunnen, der durch die Gülleausbringung verschmutzt werden könne. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah jedoch keinen Anlass, die Gülledüngung zu untersagen. Der Hausbrunnen sei derzeit nicht verschmutzt.
Einen Anspruch darauf, dass die örtliche Wasserbehörde einschreite, gäbe es nicht. Dazu komme, dass das Gefährdungspotenzial der Gülleausbringung nach „guter fachlicher Praxis“ nicht vergleichbar sei mit der Lagerung von Jauche und Gülle, bei denen im Schadensfall ein großes Volumen wassergefährdender Stoffe am Anlagenstandort unkontrolliert austreten könne (Az.: 8 ZB 19.1323).
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Von dem Landwirt, der die Flächen vor ihrem Haus bewirtschaftete, forderte die Bewohnerin einer Streusiedlung 500 Meter Abstand bei der Gülledüngung. Ihr Argument: Sie beziehe ihr Trinkwasser aus einem eigenen Hausbrunnen, der durch die Gülleausbringung verschmutzt werden könne. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah jedoch keinen Anlass, die Gülledüngung zu untersagen. Der Hausbrunnen sei derzeit nicht verschmutzt.
Einen Anspruch darauf, dass die örtliche Wasserbehörde einschreite, gäbe es nicht. Dazu komme, dass das Gefährdungspotenzial der Gülleausbringung nach „guter fachlicher Praxis“ nicht vergleichbar sei mit der Lagerung von Jauche und Gülle, bei denen im Schadensfall ein großes Volumen wassergefährdender Stoffe am Anlagenstandort unkontrolliert austreten könne (Az.: 8 ZB 19.1323).