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Künftig Bußgelder bei Verstößen gegen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung regelt den Einsatz von Herbiziden und Glyphosat, bringt Auflagen für Naturschutzgebiete und neue Mindestabstände. Nun wird der Bußgeldkatalog aktiviert.

Lesezeit: 2 Minuten

Verstöße gegen Vorschriften der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung können künftig mit einem Bußgeld geahndet werden. Das ist der Kern einer Änderungsverordnung, der die Länderkammer am vergangenen Freitag nach Maßgabe einer Änderung zugestimmt hat.

Nach dieser sollen die Fünfjahreszeiträume für die Anlage eines Grünstreifens nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung angeglichen werden. Zugute kommen soll diese Regelung Landwirten, die einen Grünstreifen an bestimmten Gewässern anlegen müssen, die an Grundstücke mit Hangneigung grenzen. Ihnen sollen dem Bundesrat zufolge keine Einschränkungen bei der Wahl des Zeitpunkts des Umbruchs entstehen.

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Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses ist einmal innerhalb eines Fünfjahreszeitraums möglich. Dieser Fünfjahreszeitraum im Rahmen des WHG begann am 1. Juli 2020. Demgegenüber läuft der erste Fünfjahreszeitraum der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung seit 8. September 2021. § 4a der Verordnung eröffnet Landwirten die Möglichkeit, durch das Anlegen einer ganzjährig begrünten Pflanzendecke beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln einen Abstand von lediglich 5 m zum Gewässer einhalten zu müssen.

Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf auch hier einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden.

Hintergrund: Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung war im vergangenen Jahr im Rahmen des Insektenschutzpakets beschlossen worden. Sie enthält zum einen Regelungen, um die Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel einzuschränken. Zum anderen dienen die Vorschriften dazu, den Einsatz von Herbiziden und bestimmten Insektiziden in Naturschutzgebieten und weiteren geschützten Gebieten zu reduzieren sowie einen Mindestabstand bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Gewässern festzulegen.



Diese Vorschriften sind bisher noch nicht bußgeldbewehrt, da eine entsprechende Rechtsgrundlage erst mit der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes durch das Gesetz zur Pflanzengesundheit geschaffen wurde.

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