Die Bundesregierung hat die Ende Juni beschlossenen Regeln zum Insektenschutz scharf gestellt. Am 7. September sind die Änderungen in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie gelten damit ab Mittwoch den 8. September.
Pflanzenschutzverbote in Schutzgebieten
Die neue Verordnung beinhaltet Pflanzenschutzverbote für Herbizide und Bienen- und Bestäuber-gefährliche Insektizide in nationalen Schutzgebieten wie Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten Biotopen. In FFH-Gebieten gelten die Verbote nur für Grünland und Wald.
Glyphosat im Ackerbau nur noch in Ausnahmefällen
Teil der Verordnung ist außerdem der stufenweise Ausstieg aus der Glyphosat-Nutzung bis 2024. Der Wirkstoff soll ab sofort nur noch in Ausnahmefällen in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen. Verboten ist danach die Anwendung von Glyphosat neben den Schutzgebieten auch in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten. Das Verbot betrifft auch Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten. Zudem ist die Spätanwendung mit Glyphosat vor der Ernte nicht mehr erlaubt.
Außerhalb der Schutzgebiete bleibt der Glyphosat möglich:
- Für die Bekämpfung von Problemunkräutern, d h. Unkräuter, die auch bei ausreichender Bodenbearbeitung nur schwer zu bekämpfen sind. Ob das so ist, soll im Einzelfall beurteilt werden. Beispiele sind Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke.
- Auf erosionsgefährdeten Flächen, die nach der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung einer Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet sind. Weil die Flächen bereits erfasst sind, ist dafür kein gesonderter Nachweis nötig.
- Für Mulch und Direktsaatverfahren auf allen Ackerflächen außerhalb der oben beschriebenen Schutzgebiete, unabhängig davon, ob sie als erosionsgefährdet eingestuft sind bzw. Problemunkräuter aufweisen oder nicht.
- Auf Grünland nur zur Erneuerung bei einer Verunkrautung, bei der die Futtergewinnung aus Sicht der Tiergesundheit nicht möglich ist oder auf erosionsgefährdeten Flächen.
Eine Vorsaatbehandlung darf nur dann durchgeführt werden, wenn es sich um erosionsgefährdete Flächen handelt oder Problemunkräuter bekämpft werden müssen oder ein Mulch- oder Direktsaatverfahren zur Anwendung kommt. Das gilt auch für die Behandlung von Problemunkräutern auf einem Scheinsaatbett.
Glyphosat-Verbot in Gärten und öffentlichen Flächen
Auch für den Haus- und Kleingartenbereich und Flächen für die Allgemeinheit gilt ab 8. September ein Verbot für die Anwendung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel. Es dürfen allerdings noch die Mittel verwendet werden, für die noch bestandskräftige Zulassungen für diesen Anwendungsbereich bestehen.
Gewässerrandstreifen von 5 und 10 Metern
Mit der Verordnung treten auch die verabschiedeten Gewässerrandstreifen in Kraft. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlicher untergeordneter Bedeutung, gilt danach ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 Metern oder von 5 Metern, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.
Unterschiede je nach Bundesland
Die Vorgaben zu den Gewässerrandstreifen können sich allerdings je nach Bundesland noch unterscheiden. Die Bundesregierung hatte den Ländern hier Öffnungsklauseln zugesichert. Damit sollte vor allem in den Ländern, in den es bereits Ausgleichsmaßnahmen für Gewässerrandstreifen gibt, etwa in Bayern, Baden-Württemberg und in Niedersachsen über den Niedersächsischen Weg Handlungsspielraum gegeben werden. In NRW soll es noch in diesem Jahr eine Regelung dazu geben, welche Gewässer von der Pflicht zum Gewässerrandstreifen betroffen sind, heißt es bei der dortigen Landwirtschaftskammer.
Biotopschutz für Streuobstwiesen gilt bereits seit Ende August
Bereits zum 31. August sind die Verschärfungen im Bundesnaturschutzgesetz, die auch Teil des Insektenschutzpaketes der Bundesregierung waren, in Kraft getreten. Dazu gehört die Aufnahme von artenreichem Grünland, Trockenmauern und Streuobstwiesen in den Biotopschutz. Danach dürfen auf „mageren Flachland-Mähwiesen“ und „Berg-Mähwiesen“ keine Herbizide und Bestäuber-schädliche Insektizide mehr ausgebracht werden. Bei den geschützten Streuobstwiesen handelt es sich um extensiv genutzte Obstbaumbestände mit mindestens 25 lebenden Bäumen, überwiegend aus Hochstämmen (mindestens 160 cm Stammhöhe), auf Wiesen mit einer Mindestfläche von 1500 qm. Zudem gelten seitdem gesetzliche Vorschriften zur Eindämmung der Lichtverschmutzung.