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topplus Saatgut-Nachbau

Leserfrage: Darf die Saatgut-Treuhandverwaltung mein Flächenverzeichnis einsehen?

Im Saatgutnachbau gelten festgelegte Meldefristen. Halten Landwirte diese nicht ein, können hohe Strafzahlungen fällig werden. Unsere Expertin erklärt warum und welche Rechte die STV dabei hat.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

2020 habe ich die Gerstensorte California nachgebaut. Im Frühjahr 2021 unterschrieb ich eine Unterlassungserklärung für die Sorte. Allerdings meldete ich den Nachbau für 2020 nicht fristgerecht bei der Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) zum 20. Juni 2021, sondern erst im September 2021.

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Daraufhin sollte ich die Vertragsstrafe von 6000 € zahlen. Die STV würde mir finanziell entgegenkommen, wenn ich ihnen mein Flächenverzeichnis schicke.

1. Muss ich so eine hohe Strafe zahlen, nur weil ich die Meldefrist versäumt habe?

2. Was will die STV mit meinem Flächenverzeichnis? Sollte ich auf den Deal eingehen?

Antwort:

1. Sie schreiben, dass Sie schon im Frühjahr 2021 eine Unterlassungserklärung für die Sorte California unterzeichneten. Darin erklären Sie dem Züchter, dass Sie den Sortenschutz künftig einhalten. Sonst zahlen Sie eine Vertragsstrafe. Dazu gehört auch, dass Sie sich an die Meldefrist halten.

Da Sie im Juni 2021 gegen die Meldefrist verstießen, müssen Sie die Strafe zahlen.

2. Bei Anhaltspunkten ist die STV auch berechtigt, in Ihrem Flächenverzeichnis die Anbaufläche einzusehen. Sie kontrolliert dann, ob die gemeldeten Saatgutmengen mit der Anbaufläche übereinstimmen. Anhaltspunkte sind beispielsweise, wenn Sie die Sorte schon einmal nachgebaut haben oder wenn Ihr Aufbereiter gemeldet hat, dass er die Sorte für Sie als Saatgut aufbereitet hat.

Unsere Expertin:

RA Sonja Friedemann, WLV, Münster

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