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Leserfrage: Wer muss Bäume an der Bundesstraße zurückschneiden?

Vom Seitenstreifen einer Bundesstraße ragen Äste auf mein Feld und behindern meine Arbeit. Kann ich als Flächeneigentümer eine Aufforderung an die Straßenmeisterei zum Rückschnitt der Bäume schreiben?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Meine Flächen liegen zum Teil direkt neben einer Bundesstraße. Die Straßenmeisterei fordert mich regelmäßig auf, die Äste von Bäumen, die auf meiner Fläche stehen, abzuschneiden, wenn diese auf die Straße ragen.

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Wie sieht es im umgekehrten Fall aus, wenn die Äste von Bäumen, die auf dem Straßengrundstück stehen, auf den Acker ragen und mich, z.B. bei der Ernte behindern oder die Sicht auf die Straße versperren? Kann ich ebenfalls eine Aufforderung mit Fristsetzung zum Fällen bzw. Rückschnitt der Bäume schreiben? Unsere Hinweise bei der Straßenmeisterei haben bis jetzt kein Gehör gefunden.

Antwort:

Das sollten Sie auf jeden Fall machen. Es handelt sich um Bäume des Bundes, weil es eine Bundesstraße ist. Daher können Sie unter Fristsetzung verlangen, dass der Bund die Äste zurückschneiden muss, weil diese Ihr Eigentum, die Fläche, beeinträchtigen.

Ihr Anspruch beruht auf § 1004 des Bürgerlichen Gesetzubuches (BGB), der Grundstückseigentümern einen Anspruch auf Beseitigung von Störungen ihres Eigentums gibt. Ebenfalls gilt dieser Paragraf auch für die Bundesländer, falss es sich um Bäume an einer Landstraße handelt. In einigen Ländern kommt neben dem Anspruch aus dem BGB auch das Nachbarschaftsgesetz zum Tragen, beispielsweise in Niedersachsen. Hier schreibt § 53 des Niedersächsischen Nachbarschaftsgesetzes vor, dass Eigentümer Bäume, die zu nah an der Grundstücksgrenze stehen, diese zurückschneiden oder beseitigen müssen.

Verkehrssicherheit gewährleisten

Bezüglich der Sichtbehinderung ist hier der Bund ebenfalls in der Pflicht. Hier besteht eine Verkehrssicherungspflicht durch den Eigentümer der Bäume. Die Bäume dürfen den Straßenverkehr nicht gefährden. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Bund den Baum fällen lässt. Allerdings haftet der Bund im Falle eines Unfalls, wenn sich nachweisen lässt, dass Sichtbehinderungen für den Unfall mitursächlich waren.

RA Dr. Till Elgeti, Wolter Hoppenberg, RA Part mbB, Hamm

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