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Hochwasser Maisernte Agrarpolitik bei der Landtagswahl

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Mähen und Mulchen auf Brachen ab 16. August wieder erlaubt

Am 15. August läuft das Mulch- und Mähverbot auf stillgelegten Flächen aus. Zudem können Halter von Mutterkühen Tiere verkaufen, ohne damit Prämien zu riskieren.

Lesezeit: 3 Minuten

Ab dem 16. August dürfen Sie den Aufwuchs auf brachliegenden Flächen wieder mähen, häckseln und mulchen. Das gilt für die Brachen, die Sie als nichtproduktive Fläche gemäß des GLÖZ 8 aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) stillgelegt haben, für die Stilllegungen bei den Öko-Regelungen sowie bei den brachliegenden Flächen aus den Agrarumweltmaßnahmen (AUKM) aus der zweiten Säule. Dort ist zwischen dem 1. April und dem 15. August kein Mähen und Zerkleinern des Aufwuchses erlaubt.

Auf den bisherigen Brachen kann eine Aussaat von Wintergerste und Winterraps bereits ab dem 15.8. erfolgen. Ab dem 1.9. ist die Aussaat von weiteren Kulturen möglich, soweit diese erst im Folgejahr zur Ernte führen. Auch eine Beweidung durch Schafe und Ziegen ist ab dem 01.09. zulässig.

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Ebenfalls von dem Mäh- und Mulchverbot betroffen sind auf Brachen angelegte Blühflächen (Ökoregelung 1b). Im ersten Antragsjahr muss der Blühstreifen/die Blühfläche dort allerdings bis einschließlich zum 31. Dezember erhalten werden. Vorher darf auch nicht gemulcht werden. Eine mehrjährige ÖR1b-Blühfläche kann im zweiten Jahr außerhalb des Zeitraums 1. April bis 15. August gemulcht werden.

Pflegemaßnahme bei mehrjährigen Brachen beachten

Bei mehrjährigen Brachen muss mindestens alle zwei Kalenderjahre eine Pflegemaßnahme wie zum Beispiel das Mähen oder Mulchen der Brache außerhalb des Zeitraums vom 01.04. bis 15.08 vorgenommen werden, um eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit nachzuweisen. Grundsätzlich wird als Mindesttätigkeit verlangt, vor dem 16. November den Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren (Mähen) oder den Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen) oder eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchzuführen.

Auch der Mindesthaltungszeitraum für Tierprämien endet

Haben Betriebe die 2023 neu eingeführten gekoppelten Tierprämien beantragt, endet der vorgeschriebene Mindesthaltungszeitraum für Mutterkühe sowie Mutterschafe/-ziegen am 15. August. Vorgesehen ist bei dieser Maßnahme der GAP ein Mindesthaltungszeitraum vom 15. Mai bis 15. August.

Mutterkuhhalter erhalten über die neue gekoppelte Tierprämie rund 78 €/Tier, wenn sie mind. 3 Tiere halten. Eine Mutterkuh entspricht mind. 1 gemeldeten Kalbung pro Jahr. Betriebe, die sowohl Mutterkühe als auch Milchkühe halten, sind allerdings nicht prämienberechtigt.

Als Mutterschaf oder -ziege gelten Tiere, die am 1.1. des Antragsjahres mind. 10 Monate alt sind. Die Prämie beträgt rund 35 €/Tier. Alle Tiere müssen registriert und gekennzeichnet sein.

Ab dem Jahr 2025 steigen die Tierprämien und vereinfachen sich die Regeln. Für Mutterkühe gibt es im Jahr 2025 dann 86 €, für Mutterziegen 38 €. Das Mindestalter für Schafe und Ziegen entfällt ebenso wie die Stichtagsmeldung.

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