Dieser Beitrag ist als erstes beim Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben veröffentlicht worden.
Die neue Wirtschaftsdüngernachweisverordnung löst die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2012 ab. Bisher waren nur Abgeber verpflichtet, ihre überbetriebliche Nährstoffverwertung elektronisch zu melden. Jetzt gilt diese Verpflichtung für Abgeber und Aufnehmer von Wirtschaftsdüngern gleichermaßen. Zusätzlich gelten kürzere Meldefristen.
Empfänger in der Pflicht
Die Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger regelt seit 2012 eine elektronische Meldepflicht für Abgeber von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten. Die Meldungen mussten Abgeber und Importeure bisher regelmäßig im „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW“ erfassen.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am 13. Mai gilt diese Verpflichtung nun auch für Empfänger in NRW, die Wirtschaftsdünger und Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, aufnehmen. Alle Empfänger sind verpflichtet, ihre Aufnahmen elektronisch im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu melden. Es sind nicht nur die Aufnahmen aus einem anderen Bundesland oder Staat zu melden, sondern auch sämtliche Aufnahmen von Betrieben innerhalb NRWs.
Zudem wurden die Meldefristen verkürzt. Anstatt einer jährlichen – zum 31. März – bestehen nun halbjährliche Meldefristen zum 31. Januar und 31. Juli. Meldungen müssen spätestens einen Monat nach Ablauf der Halbjahreszeiträume 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember elektronisch im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW erfasst werden. Dies gilt für alle Aufnahmen, Abgaben und Importe. Aufnahmen und Abgaben ab dem 13. Mai 2022 müssen erstmalig zum 31. Juli 2022 im Meldeprogramm gemeldet werden.
Für die überbetriebliche Nähr-stoffverbringung in diesem Früh-jahr gelten Übergangsvorschriften. Wirtschaftsdüngerabgaben und -importe aus anderen Bundesländern, die vor dem 13. Mai 2022 erfolgten, sind erst bis zum 31. März 2023 im Meldeprogramm zu erfassen. Aufnahmen vor dem 13. Mai 2022 müssen noch nicht gemeldet werden.
Für Meldungen nach der neuen Rechtslage ist der erste Halbjahreszeitraum verkürzt. Die Meldepflicht beginnt für Empfänger und Abgeber am 13. Mai 2022 und endet am 30. Juni 2022. Alle in diesem Zeitraum aufgenommenen und abgegebenen Wirtschaftsdünger sind spätestens bis zum 31. Juli 2022 im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu erfassen.
Aufnahmen bestätigen
Damit Empfänger von Wirtschaftsdüngern den ihnen nun obliegenden Verpflichtungen möglichst einfach nachkommen können, besteht im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW ab sofort die Möglichkeit, dass die vom Abgeber erfasste Meldung für den Empfang übernommen werden kann. Hierzu kann der Empfänger sich in der Übersicht der Meldungen die auf ihn gebuchten Meldungen anzeigen lassen.
Nach Überprüfung der vom Abgeber gemachten Angaben kann durch Klicken auf das Feld „Für Empfang übernehmen“ die Aufnahme bestätigt werden. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist, dass der Abgeber seine Abgabemeldung bereits im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW erfasst hat. Die vereinfachte Meldung für Empfänger geschieht mit dem Button „Für Empfang übernehmen“ im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW.
Aufzeichnungspflicht bleibt
Unabhängig von den elektronischen Meldepflichten müssen Abgeber und Empfänger weiterhin spätestens einen Monat nach Abgabe oder Übernahme Aufzeichnungen, die in Form von Lieferscheinen geführt werden können, erstellen. Dies gilt bereits seit 2012. Die elektronische Meldungserfassung im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW ermöglicht es, gleichzeitig auch den erforderlichen Lieferschein zu erzeugen. So lassen sich auch für Aufnehmer die Aufzeichnungspflichten vereinfachen.
Weitere Informationen zu der neuen Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW sowie Anleitungen zur Erstellung der Meldungen mit dem Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW sind über den Link unten in der Rubrik „Meldepflichten Wirtschaftsdünger“ zu finden. Auch die Beratung an den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW hilft gerne.
Lara Heitland und Moritz Aldenhövel, Landwirtschaftskammer NRWwww.duengung-nrw.de
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Dieser Beitrag ist als erstes beim Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben veröffentlicht worden.
Die neue Wirtschaftsdüngernachweisverordnung löst die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2012 ab. Bisher waren nur Abgeber verpflichtet, ihre überbetriebliche Nährstoffverwertung elektronisch zu melden. Jetzt gilt diese Verpflichtung für Abgeber und Aufnehmer von Wirtschaftsdüngern gleichermaßen. Zusätzlich gelten kürzere Meldefristen.
Empfänger in der Pflicht
Die Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger regelt seit 2012 eine elektronische Meldepflicht für Abgeber von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten. Die Meldungen mussten Abgeber und Importeure bisher regelmäßig im „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW“ erfassen.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am 13. Mai gilt diese Verpflichtung nun auch für Empfänger in NRW, die Wirtschaftsdünger und Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, aufnehmen. Alle Empfänger sind verpflichtet, ihre Aufnahmen elektronisch im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu melden. Es sind nicht nur die Aufnahmen aus einem anderen Bundesland oder Staat zu melden, sondern auch sämtliche Aufnahmen von Betrieben innerhalb NRWs.
Zudem wurden die Meldefristen verkürzt. Anstatt einer jährlichen – zum 31. März – bestehen nun halbjährliche Meldefristen zum 31. Januar und 31. Juli. Meldungen müssen spätestens einen Monat nach Ablauf der Halbjahreszeiträume 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember elektronisch im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW erfasst werden. Dies gilt für alle Aufnahmen, Abgaben und Importe. Aufnahmen und Abgaben ab dem 13. Mai 2022 müssen erstmalig zum 31. Juli 2022 im Meldeprogramm gemeldet werden.
Für die überbetriebliche Nähr-stoffverbringung in diesem Früh-jahr gelten Übergangsvorschriften. Wirtschaftsdüngerabgaben und -importe aus anderen Bundesländern, die vor dem 13. Mai 2022 erfolgten, sind erst bis zum 31. März 2023 im Meldeprogramm zu erfassen. Aufnahmen vor dem 13. Mai 2022 müssen noch nicht gemeldet werden.
Für Meldungen nach der neuen Rechtslage ist der erste Halbjahreszeitraum verkürzt. Die Meldepflicht beginnt für Empfänger und Abgeber am 13. Mai 2022 und endet am 30. Juni 2022. Alle in diesem Zeitraum aufgenommenen und abgegebenen Wirtschaftsdünger sind spätestens bis zum 31. Juli 2022 im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu erfassen.
Aufnahmen bestätigen
Damit Empfänger von Wirtschaftsdüngern den ihnen nun obliegenden Verpflichtungen möglichst einfach nachkommen können, besteht im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW ab sofort die Möglichkeit, dass die vom Abgeber erfasste Meldung für den Empfang übernommen werden kann. Hierzu kann der Empfänger sich in der Übersicht der Meldungen die auf ihn gebuchten Meldungen anzeigen lassen.
Nach Überprüfung der vom Abgeber gemachten Angaben kann durch Klicken auf das Feld „Für Empfang übernehmen“ die Aufnahme bestätigt werden. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist, dass der Abgeber seine Abgabemeldung bereits im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW erfasst hat. Die vereinfachte Meldung für Empfänger geschieht mit dem Button „Für Empfang übernehmen“ im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW.
Aufzeichnungspflicht bleibt
Unabhängig von den elektronischen Meldepflichten müssen Abgeber und Empfänger weiterhin spätestens einen Monat nach Abgabe oder Übernahme Aufzeichnungen, die in Form von Lieferscheinen geführt werden können, erstellen. Dies gilt bereits seit 2012. Die elektronische Meldungserfassung im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW ermöglicht es, gleichzeitig auch den erforderlichen Lieferschein zu erzeugen. So lassen sich auch für Aufnehmer die Aufzeichnungspflichten vereinfachen.
Weitere Informationen zu der neuen Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW sowie Anleitungen zur Erstellung der Meldungen mit dem Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW sind über den Link unten in der Rubrik „Meldepflichten Wirtschaftsdünger“ zu finden. Auch die Beratung an den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW hilft gerne.
Lara Heitland und Moritz Aldenhövel, Landwirtschaftskammer NRWwww.duengung-nrw.de