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Novelle der Düngeverordnung auf der Zielgeraden

Die seit Jahren diskutierte Neufassung des Düngerechts tritt in ihre entscheidende Phase. Die Bundesregierung hat vor Weihnachten ihren zwischen den Ressorts abgestimmten Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen offiziell der EU-Kommission zur Notifizierung übermittelt.

Lesezeit: 5 Minuten

Die seit Jahren diskutierte Neufassung des Düngerechts tritt in ihre entscheidende Phase. Die Bundesregierung hat vor Weihnachten ihren zwischen den Ressorts abgestimmten Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen offiziell der EU-Kommission zur Notifizierung übermittelt.


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Der Entwurf entspricht weitgehend der Fassung, die bereits im Juni letzten Jahres von der Regierung vorgelegt worden war. Eine zwischenzeitlich diskutierte Verkürzung der Einarbeitungsfrist für Gülle auf eine Stunde ist vom Tisch. Für Wintergerste soll es eine Ausnahme von der Sperrfrist für die Herbstdüngung geben.


Die auf drei Monate angesetzte Prüfung der insgesamt 130 Seiten umfassenden Novelle durch die Brüsseler Administration wird voraussichtlich Ende März abgeschlossen sein. Anschließend soll der Verordnungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet werden. Im Bundeslandwirtschaftsministerium geht man davon aus, dass die Vorlagen bis zur Sommerpause beschlossen sein werden.


Das BMEL zeigt sich dabei erleichtert, dass man die Kommission von einigen „völlig realitätsfremden“ Vorstellungen abbringen konnte, wie etwa die Forderung nach einem absoluten Düngeverbot auf Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 15 %. Im Ministerium ist man daher optimistisch, dass die Kommission die Novelle akzeptieren wird, will aber unliebsame Überraschungen nicht vollends ausschließen.


Hoftorbilanz zunächst für große Schweinemastbetriebe


Den Entwurf zur Änderung des Düngegesetzes hatte das Bundeskabinett Ende letzten Jahres beschlossen. Die Gesetzesänderung ist unter anderem notwendig, um Gärreste pflanzlichen Ursprungs in die betriebliche Obergrenze von 170 kg N/ha einbeziehen zu können. Erforderlich ist zudem eine Erweiterung der Zweckbestimmung des Gesetzes.


Die Einfügung von Vorschriften zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sowie die Schaffung von Verordnungsermächtigungen sollen gewährleisten, dass in der Düngeverordnung Regelungen zu Nährstoffvergleichen für den Gesamtbetrieb erlassen werden können. Damit soll die Voraussetzung für die Einführung einer Hoftorbilanz geschaffen werden. Gelten soll die Hoftorbilanz ab 2018 zunächst für Betriebe mit mehr als 2 000 Mastschweineplätzen und über drei Großvieheinheiten je Hektar.


Schließlich soll im Düngegesetz eine Rechtsgrundlage für die geplante Datenübermittlung geschaffen werden. Die Frage, wie dabei dem Datenschutz hinreichend Sorge getragen werden kann, könnte im parlamentarischen Verfahren noch für Streit sorgen. Auf einer Änderung der Anlagenverordnung bestehen sowohl das Bundeslandwirtschaftsministerium als auch die Unionsagrarier sowie die von CDU und CSU geführten Länderministerien. Sie wollen im Rahmen der vorgesehenen schärferen Anforderungen an die Lagerung von Jauche, Gülle und Sickersäften Bestandsschutz für vorhandene Anlagen. Einen Kompromissvorschlag dazu erarbeiten derzeit die Länder Bayern und Rheinland-Pfalz. Dem Vernehmen nach befinden sich die Verhandlungen „auf gutem Wege“.


Längere Sperrfristen


Auf Ackerland sollen künftig ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar grundsätzlich keine stickstoffhaltigen Düngemittel mehr aufgebracht werden dürfen. Allerdings soll es Ausnahmen geben. So soll zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter sowie zu Wintergerste bei Getreidevorfrucht in begrenztem Umfang bis 1. Oktober gedüngt werden dürfen.


Beim Anbau von Gemüsekulturen soll die Sperrfrist am 1. Dezember beginnen. Für Grünland ist eine Sperrfrist vom 1. November bis zum 31. Januar vorgesehen. Erstmals soll für Festmist und Kompost eine Sperrfrist eingeführt werden, und zwar vom 15. November bis zum 31. Januar.


Erweitert werden sollen die Vorschriften, um ein Abschwemmen von Dünger zu verhindern. Das Aufbringungsverbot, das generell stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel umfassen soll, soll sich künftig nicht nur auf überschwemmte, wassergesättigte und gefrorene, sondern auch auf schneebedeckte Böden beziehen.


Verschärfte Anforderungen sollen für die Düngerausbringung gelten. Beispielsweise soll Gülle ab 1. Februar 2020 auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen.


Phosphatüberschuss weiter möglich


In die Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar sollen alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel einbezogen werden, einschließlich pflanzlicher Gärrückstände. Konkretisiert werden sollen die Vorschriften für die Düngebedarfsermittlung. Als Grundlage dafür wird der Nährstoffbedarf bei einem bestimmten Ertragsniveau genannt. Hierfür soll grundsätzlich der dreijährige Durchschnitt herangezogen werden müssen.


Auch für Grünland und Feldfutterbau soll künftig eine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff durchgeführt werden müssen. Die Ermittlung des Düngebedarfs bei Phosphor soll auch weiterhin anhand der Empfehlungen der zuständigen Länderstellen möglich sein. Generell soll auf allen Böden ab 2018 ein Überschuss von 10 kg Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschritten werden dürfen.


Nicht mehr enthalten ist die ursprünglich geplante Vorgabe, auf Flächen mit hohen und sehr hohen Phosphatgehalten gar keinen Überschuss mehr zuzulassen. Verringert werden sollen die Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich.


Ab 2018 soll der Kontrollwert für den Stickstoffüberschuss von bislang 60 kg/ha auf 50 kg/ha abgesenkt werden. Erstmals sollen in die Düngeverordnung bundeseinheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Güllelagern und Dungstätten aufgenommen werden. Gülle soll danach mindestens sechs Monate, auf Betrieben mit hohem Tierbesatz und ohne eigene Ausbringungsflächen ab 2020 mindestens neun Monate gelagert werden können. Für Festmist soll die Mindestlagerkapazität vier Monate betragen.

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