Der Frost könnte Gelegenheit, den Boden schonend zu befahren. Sei es für ein Schlegeln oder Walzen der bisher nicht abgestorbenen Zwischenfrüchte (Ölrettich, schwache Senfbestände) oder für eine sogenannte Frostbearbeitung vor allem von Strohmulch- oder Stoppelmulchflächen, berichtet der Landwirtschaftliche Informationsdienst Zuckerrübe. Den richtigen Zeitpunkt abzupassen ist allerdings nicht einfach, da drei Voraussetzungen gegeben sein müssen:
1. Der Boden muss den Schlepper spurlos tragen
2. das Bodenbearbeitungsgerät muss problemlos in den Boden eingreifen und
3. der Unterboden muss ausreichend trocken sein, um Schmierschichten auszuschließen.
Auch Letzteres ist bei den mäßigen Niederschlägen der vergangenen Wochen sicher auf vielen Standorten gegeben (s. Karte Bodenfeuchte). Auf mit Zwischenfrucht bestandenen Geeningflächen darf der Aufwuchs zwar gewalzt oder gemulcht werden, ein Bearbeiten des Bodens ist aber erst ab 16. Februar zulässig.